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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/443 der Kommission vom 8. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich der Emissionstypgenehmigungsverfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 66 vom 02.03.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen geregelt. Zu diesem Zweck wird für neue leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen speziellen technischen Vorschriften sind in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 festgelegt. Da die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen regelt, ist es angebracht, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 zu vereinheitlichen, um ein einheitliches Verständnis über die Typgenehmigungsvorschriften zu erzielen 2.

(2) Die Bestimmungen über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wurden in Kapitel XIV der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen, die seit dem 1. September 2020 gilt. Zur Angleichung der Rechtsvorschriften sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1151 über den Zugang zu diesen Informationen gestrichen werden.

(3) Seit der Einführung der Methodik zur Überprüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) in die Anforderungen für Fahrzeugprüfungen durch die Verordnung (EU) 2016/427, die in den Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 übernommen wurde, können alle Fahrzeuge bei niedrigen Umgebungstemperaturen geprüft werden. Die spezifische Anforderung, dass Informationen darüber vorzulegen sind, dass die NOx-Emissionen mindernde Einrichtung bei - 7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine ausreichend hohe Temperatur zu erreichen hat, ist daher redundant und sollte gestrichen werden.

(4) Damit der Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch aller unter diese Verordnung fallenden Fahrzeugtypen überwacht werden kann, sollten die Anforderungen für eine solche Überwachung für Fahrzeuge der Klasse N2 gelten. Da es sich um eine neue Anforderung für diese Klasse handelt, ist es angezeigt, den Fahrzeugherstellern ausreichend Zeit einzuräumen, damit sie dieser Anforderung nachkommen können.

(5) Damit festgestellt werden kann, ob ein geprüftes Fahrzeug mit der Standard-Emissionsstrategie (BES) oder einer zusätzlichen Emissionsstrategie (AES) betrieben wird, sollte eine geeignete Anzeige der AES-Aktivierung in Fahrzeugen eingeführt werden, mit der darüber informiert wird, wenn eine AES verwendet wird. Für die Einführung einer solchen Anzeige bei allen Neufahrzeugen ist eine angemessene Vorlaufzeit erforderlich.

(6) Es sollte eine förmliche Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die es anderen Typgenehmigungsbehörden, technischen Diensten, Dritten, der Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden erlaubt, nachzuvollziehen, ob Emissionen, die unter bestimmten Prüfbedingungen auftreten und höher sind als erwartet, auf eine AES zurückgeführt werden könnten.

(7) Da die Verordnung (EU) 2018/858 Dritten die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ermöglicht, ist es erforderlich, dass die Vorschriften für ISC-Prüfungen angepasst werden.

(8) Die Durchführung von ISC-Prüfungen soll durch eine elektronische Plattform zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erleichtert werden. Bei der Entwicklung dieser Plattform hat es sich gezeigt, dass bestimmte Änderungen der Transparenzlisten erforderlich sind. Gleichzeitig sollten die Transparenzlisten gestrafft werden, damit nur die für die ISC-Prüfung erforderlichen Elemente darin enthalten sind.

(9) Im Rahmen des Weltforums der Vereinten Nationen für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge wird derzeit eine UN-Regelung über Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) entwickelt, die die Struktur und andere Elemente der RDE-Methodik verbessert. Diese Verbesserungen wurden noch nicht förmlich angenommen; da sie aber die neuesten technischen Entwicklungen widerspiegeln, ist es notwendig, sie in die Verordnung (EU)

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(Stand: 25.08.2023)

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