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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission vom 15. Februar 2023 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC), Flutriafol, Metazachlor, Nikotin, Profenofos, Quizalofop-P, Natriumaluminiumsilicat, Thiabendazol und Triadimenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 55 vom 22.02.2023 S. 1)


Ergänzende Informationen
(Hinweis zu Nikotin: vgl. 2024/4512023/1536)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Flutriafol, Metazachlor, Quizalofop-P, Thiabendazol und Triadimenol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Profenofos wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Benzalkoniumchlorid (BAC), Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC) und Nikotin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Natriumaluminiumsilicat ist in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt.

(2) BAC ist kein gemäß der Verordnung (EC) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigter Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. DDAC wurde als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei Zierkulturen genehmigt, doch nach dem Widerruf der Genehmigung wurden alle Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff DDAC zurückgezogen 3. Allerdings werden beide Stoffe als Biozide zur Desinfektion eingesetzt. Diese Verwendung kann zu nachweisbaren Rückständen in Lebensmitteln führen. Deshalb wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1119/2014 der Kommission 4 für beide Stoffe vorläufige RHG für alle Erzeugnisse festgelegt, da die Lebensmittelunternehmer den Nachweis erbrachten, dass die Rückstände dieser Stoffe in Lebensmittelerzeugnissen aufgrund ihrer Verwendung als Biozid den Standard-RHG von 0,01 mg/kg häufig überschreiten. Eine Überprüfung dieser RHG auf der Grundlage von Überwachungsdaten war nach fünf Jahren vorgesehen.

(3) Die Kommission hat die Überwachungsdaten für BAC analysiert und festgestellt, dass Rückstände dieses Stoffs nach wie vor in mehreren Erzeugnissen vorhanden sind, und zwar in Mengen über der Bestimmungsgrenze und in etwa entsprechend dem geltenden vorläufigen RHG. Die Kommission hat außerdem die Überwachungsdaten für DDAC analysiert und festgestellt, dass Rückstände dieses Stoffs nach wie vor in einigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorhanden sind, und zwar in Mengen über der Bestimmungsgrenze und in etwa entsprechend dem geltenden vorläufigen RHG. In Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sind die DDAC-Rückstandsgehalte zurückgegangen und liegen kontinuierlich unter den geltenden vorläufigen RHG. Daher ist es angezeigt, die geltenden vorläufigen RHG für DDAC bei diesen Erzeugnissen entsprechend zu senken. Die vorläufigen RHG für BAC und DDAC sollten binnen sieben Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung überprüft werden, um neue Daten und Informationen, die dann zur Verfügung stehen werden, zu bewerten.

(4) Der Wirkstoff Chlorpropham ist in der Union nicht genehmigt. Mit der Verordnung (EU) 2021/155 der Kommission 5 wurde ein vorläufiger RHG für Chlorpropham bei Kartoffeln festgelegt, da aus Überwachungsdaten hervorging, dass Kartoffeln bei Lagerung in Einrichtungen, in denen über längere Zeit Chlorpropham verwendet wurde, eine Kontamination aufweisen können, die über der Bestimmungsgrenze liegt. Des Weiteren wurden Kartoffelhändler und Lebensmittelunternehmer in der genannten Verordnung aufgefordert, neue, effizientere Reinigungsverfahren zur Verringerung einer solchen Kontamination zu entwickeln und anzuwenden sowie der Kommission neue Überwachungsdaten vorzulegen, die ihr eine Überprüfung dieses vorläufigen RHG ermöglichen würden.

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