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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/155 der Kommission vom 9. Februar 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tetrachlorkohlenstoff, Chlorthalonil, Chlorpropham, Dimethoat, Ethoprophos, Fenamidon, Methiocarb, Omethoat, Propiconazol und Pymetrozin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 46 vom 10.02.2021 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Chlorthalonil, Chlorpropham, Dimethoat, Fenamidon, Omethoat, Propiconazol und Pymetrozin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgesetzt. Für Tetrachlorkohlenstoff wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Ethoprophos und Methiocarb wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgesetzt.

(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorthalonil wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/677 der Kommission 2 nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission 3 nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission 4 nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Ethoprophos wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/344 der Kommission 5 nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Fenamidon wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1043 der Kommission 6 nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Methiocarb wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1606 der Kommission 7 nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Propiconazol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1865 der Kommission 8 nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Pymetrozin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1501 der Kommission 9 nicht erneuert.

(3) In Bezug auf die Wirkstoffe Tetrachlorkohlenstoff und Omethoat wurde nie deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln in der Union genehmigt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission 10 wurden vorläufige RHG für Tetrachlorkohlenstoff in Getreide und mit der Verordnung (EU) 2017/1135 der Kommission 11 für Omethoat in verschiedenen Erzeugnissen festgelegt.

(4) Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für die genannten Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

(5) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Erzeugnisse niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können. Für die Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollten, sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden.

(6) Gemäß Artikel 6

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(Stand: 26.04.2021)

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