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Verordnung (EU) 2023/1536 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 187 vom 26.07.2023 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Nikotin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.
(2) Der geltende vorläufige RHG von 0,6 mg/kg für Nikotin in Tees wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission 2 auf 0,5 mg/kg gesenkt, gestützt auf Überwachungsdaten, die zeigten, dass solch ein niedrigerer Wert erreichbar ist. Dieser Wert soll nach dem 22. Februar 2026 weiter auf 0,4 mg/kg gesenkt werden, sofern er nicht aufgrund neuer, bis zum 30. Juni 2025 vorgelegter Informationen anderweitig geändert wird. Da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") durch den geltenden RHG für Tees unannehmbare Risiken für die Verbraucher festgestellt hatte 3, wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 keine Übergangsregelungen für vor der Änderung der RHG hergestellte Tees vorgesehen.
(3) Die Behörde hat von Irland neue Informationen erhalten, denen zufolge die Verzehrdaten für Irland, auf deren Grundlage die Behörde unannehmbare Risiken für die Verbraucher durch den geltenden RHG für Nikotin in Tees festgestellt hatte, die Exposition von Kindern in Irland nicht genau widerspiegeln und zu einer Überschätzung des Risikos führen würden. Auf Grundlage dieser neuen Informationen nahm die Behörde in Bezug auf Nikotin in Tees eine erneute Bewertung des akuten (kurzzeitigen) Risikos durch Aufnahme über die Nahrung unter Ausschluss der zuvor berücksichtigten irischen Verzehrdaten vor und gelangte zu dem Schluss, dass der geltende RHG von 0,6 mg/kg für Nikotin in Tees für die Verbraucher sicher ist 4 . Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, ist es angezeigt, eine Übergangsregelung für Tees vorzusehen, die vor der mit der Verordnung (EU) 2023/377 festgelegten Senkung des RHG für Nikotin in Tees auf 0,5 mg/kg hergestellt wurden, da ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.
(4) In Bezug auf Nikotin in Hagebutten, für das der vorläufige RHG mit der Verordnung (EU) 2023/377 von 0,3 mg/kg auf 0,2 mg/kg gesenkt wurde, hat die Behörde die zuvor festgestellten unannehmbaren Risiken für die Verbraucher durch den geltenden RHG von 0,3 mg/kg bestätigt. Daher kann für Hagebutten, die vor der Senkung des RHG erzeugt wurden, keine Übergangsregelung vorgesehen werden.
(5) In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 - in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in diesen Erzeugnissen - vorläufige RHG von 0,02 mg/kg bis zum 22. Februar 2030 festgelegt. Die Kommission hat von den EU-Referenzlaboratorien neue Informationen erhalten, denen zufolge für Samengewürze und Fruchtgewürze eine Bestimmungsgrenze von 0,05 mg/kg angezeigter sein könnte. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse auf die Bestimmungsgrenze von 0,05 mg/kg festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die bis zum 22. Februar 2030 zur Verfügung stehen, überprüft.
(6) In Bezug auf Nikotin in Zimt wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 ein vorläufiger RHG von 0,07 mg/kg festgelegt, gestützt auf einen kombinierten Datensatz für Rindengewürze, Wurzel- und Rhizomgewürze, Knospengewürze, Blütenstempelgewürze und Samenmantelgewürze. Der Kommission wurden unlängst spezifische Überwachungsdaten zu Zimt vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Rückstände in diesem Erzeugnis in Mengen vorkommen können, die den mit der Verordnung (EU) 2023/377 festgelegten vorläufigen RHG übersteigen. Auf Grundlage dieser spezifischeren Daten sollte der vorläufige RHG auf 0,2 mg/kg festgesetzt werden, was dem 95. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der zusätzlichen Überwachungsdaten, die bis zum 22. Februar 2030 zur Verfügung stehen, überprüft.
(Stand: 06.02.2024)
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