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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/451 der Kommission vom 5. Februar 2024 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/451 vom 06.02.2024)


Ergänzende Informationen
(Hinweis zu Nikotin: vgl. VO'en (EU)  2023/1536; 2023/377)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Nikotin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) In Bezug auf Nikotin in Rindengewürzen, Wurzel- und Rhizomgewürzen, Knospengewürzen, Blütenstempelgewürzen und Samenmantelgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission 2 - in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in diesen Erzeugnissen - vorläufige RHG von 0,07 mg/kg bis zum 22. Februar 2030 festgelegt.

(3) In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1536 der Kommission 3 - in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in diesen Erzeugnissen - vorläufige RHG von 0,05 mg/kg bis zum 22. Februar 2030 festgelegt. Mit der genannten Verordnung wurde in Bezug auf Nikotin in Zimt - in Erwartung der Vorlage derselben Informationen - auch ein vorläufiger RHG von 0,2 mg/kg bis zum 22. Februar 2030 festgelegt.

(4) Lebensmittelunternehmer haben der Kommission kürzlich spezifische Überwachungsdaten zu Gewürzen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Rückstände in diesem Erzeugnis in Mengen vorkommen können, die den mit den Verordnungen (EU) 2023/377 und (EU) 2023/1536 festgelegten vorläufigen RHG übersteigen. Auf Grundlage dieser spezifischeren Daten schlug die Kommission in Bezug auf alle Gewürze die Festlegung vorläufiger RHG auf 0,3 mg/kg vor, was dem 95. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht.

(5) Auf Grundlage dieser neuen Informationen nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") in Bezug auf Nikotin in Gewürzen eine neue Bewertung des akuten (kurzzeitigen) Risikos durch Aufnahme über die Nahrung und eine neue Bewertung der chronischen (langfristigen) Exposition der europäischen Verbraucher vor. Die Behörde hat die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere geprüft und eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 4. Sie befand, dass die Änderungen der RHG für Nikotin in Gewürzen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften von Nikotin berücksichtigt. Weder für die langfristige (chronische) Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige (akute) Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(6) Die einschlägigen Risikobewertungen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG akzeptiert werden können.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2024

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