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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/334 der Kommission vom 2. Februar 2023 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 29)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Clothianidin und Thiamethoxam wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat diese RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überprüft 2 und RHG vorgeschlagen, die sich als sicher für die Verbraucher erwiesen haben. Mit der Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission 3 wurden diese RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Einige dieser RHG basierten auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) und waren bereits im Rahmen früherer Änderungen 4 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden.

(2) Am 11. Juli 2015 5 nahm die Codex-Alimentarius-Kommission neue CXL für Clothianidin und Thiamethoxam an. Da die Behörde diese als sicher für die Verbraucher in der Union befand 6, wurden sie mit der Verordnung (EU) 2017/671 der Kommission 7 in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.

(3) Clothianidin und Thiamethoxam wurden am 1. August 2006 bzw. am 1. Februar 2007 und somit vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 9 aufgenommen. Die jüngsten von der Behörde im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchgeführten Risikobewertungen 10 11 für Bienen infolge der Exposition gegenüber diesen Stoffen haben ergeben, dass die Exposition bei der Verwendung von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien aufgrund deren intrinsischer Eigenschaften unannehmbare Risiken für Bienen zur Folge hat oder dass solche Risiken auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht ausgeschlossen werden konnten. Daher wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission 12 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission 13 die Genehmigung von Clothianidin bzw. Thiamethoxam auf Verwendungen ausschließlich in dauerhaft errichteten Gewächshäusern beschränkt und vorgeschrieben, dass die daraus entstandene Pflanzenkultur während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleibt.

(4) Nach dem Erlass dieser Beschränkungen wurden alle Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Clothianidin und Thiamethoxam zurückgezogen. Daher lief die Genehmigung für Clothianidin am 31. Januar 2019 und die Genehmigung für Thiamethoxam am 30. April 2019 aus.

(5) In Anbetracht der Risikobewertung der Behörde für Bienen sowie aller verfügbaren einschlägigen Informationen gibt es derzeit keine Anhaltspunkte, die es erlauben würden, Verwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien als sicher für Bienen zu erachten. Hersteller der Stoffe können jedoch jederzeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zusätzliche Informationen vorlegen, welche die Sicherheit von Verwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien für Bienen belegen. Im Fall einer Vorlage solcher Informationen würden diese innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist geprüft. Bislang wurden keine derartigen Informationen vorgelegt.

(6) Die schädlichen Auswirkungen von Clothianidin und Thiamethoxam auf Bienen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den intrinsischen Eigenschaften dieser Stoffe. Folglich ist es unwahrscheinlich, dass die Risiken für Bienen durch die Verwendung dieser Stoffe im Freien auf die Union begrenzt sind.

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