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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam, Folpet und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 31 vom 06.02.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam und Tolclofos-methyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Folpet wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Für Boscalid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 2 zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf sämtliche zu bewertenden RHG nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Ferner wies sie darauf hin, dass bei in Fruchtfolge angebauten Kulturen mit einer möglichen Akkumulation von Boscalid-Rückständen zu rechnen ist. Sie berechnete RHG, die dieses Akkumulationspotenzial berücksichtigen, und solche, die es nicht berücksichtigen, und überließ den Risikomanagern die Entscheidung über die festzulegende Option. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt werden, die das Akkumulationspotenzial berücksichtigen. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3) Für Clothianidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Pekannüsse, Papayas, Kartoffeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Zuckermais, Blumenkohl, Blattkohle, grünen Salat, Kerbel, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Baumwollsamen, Sorghum (Körner), Kakao und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Zitrusfrüchte, Kirschen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Ananas, Melonen, Wassermelonen, KohlrABl und Kraussalat nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4) Für Thiamethoxam legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme 4 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12

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