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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 132 vom 30.05.2018 S. 35)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Clothianidin ist ein Wirkstoff, der mit der Richtlinie 2006/41/EG der Kommission 2 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen wurde.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission 5 wurden die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin geändert, und die Antragsteller wurden aufgefordert, bestätigende Informationen zu folgenden Aspekten vorzulegen:

  1. das Risiko für andere bestäubende Insekten als Honigbienen;
  2. das Risiko für Honigbienen, die in Folgekulturen Nektar oder Pollen sammeln;
  3. die potenzielle Aufnahme über die Wurzeln blühender Unkräuter;
  4. das Risiko für Bienen, die Honigtau anderer Insekten aufnehmen;
  5. die potenzielle Exposition gegenüber Guttation, das akute und das langfristige Risiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven aufgrund einer solchen Exposition;
  6. die potenzielle Exposition gegenüber Staubabdrift bei Drillsaat, das akute und das langfristige Risiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven aufgrund einer solchen Exposition;
  7. das akute und das langfristige Risiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Honigbienenlarven aufgrund der Aufnahme kontaminierten Nektars und Pollens.

(4) Im Dezember 2014 übermittelten die Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Belgien zusätzliche Informationen betreffend Bienen (d. h. Honigbienen, Hummeln und Solitärbienen) innerhalb der dafür vorgesehenen Frist. Im März 2015 und im Juni 2015 legten sie aktualisierte Unterlagen vor.

(5) Belgien hat die von den Antragstellern zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Es leitete seine Bewertung am 31. August 2015 in Form eines Nachtrags zum Entwurf des Bewertungsberichts an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weiter.

(6) Die Kommission konsultierte die Behörde, die am 13. Oktober 2016 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung von Clothianidin vorlegte 6. Die Behörde ermittelte für die meisten Kulturen ein hohes akutes Risiko für Bienen aufgrund von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Clothianidin. Insbesondere im Hinblick auf die Exposition gegenüber Staub ermittelte die Behörde ein hohes akutes Risiko für Bienen bei Wintergetreide; ein hohes chronisches Risiko für Bienen bei Zuckerrüben kann nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Aufnahme von Rückständen in kontaminiertem Pollen und Nektar bestehen bei den meisten Feldanwendungen hohe akute und chronische Risiken bzw. kann ein hohes Risiko nicht ausgeschlossen werden. Bei allen Feldanwendungen bestehen auch in den Folgekulturen chronische und akute Risiken für die Bienen. Für Forstbaumschulen legten die Antragsteller keine Daten vor, weshalb ein Risiko für die Bienen nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem stellte die Behörde mehrere Datenlücken fest.

(7) Wie im Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 vorgesehen, strengte die Kommission am 11. Februar 2015 eine Überprüfung der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse an, indem sie die EFSa beauftragte, eine Aufforderung zur Vorlage von Daten zu organisieren. Die EFSa veröffentlichte eine Aufforderung zur Vorlage von Daten, deren Frist am 30. September 2015 ablief 7.

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