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Verordnung (EU) 2023/246 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 in Bezug auf den Austausch von in den elektronischen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten befördern
(ABl. L 34 vom 06.02.2023 S. 1)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 3 wird für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Mit dieser Richtlinie wird die Verwendung des EDV-gestützten Systems zur Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß dem Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, das derzeit für die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet wird, auf die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Diese Ausweitung der Verwendung des EDV-gestützten System beginnt am 13. Februar 2023.
(2) Um der Ausweitung der Verwendung des EDV-gestützten System Rechnung zu tragen, muss der Anwendungsbereich von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 5 auf alle betroffenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausgeweitet werden, unabhängig davon, ob sie einer Steueraussetzung unterliegen.
(3) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in den elektronischen Verzeichnissen die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte, der in Anhang II Codeliste 11 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission 6 aufgeführt ist, zu führen. Ab dem 13. Februar 2023 wird die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 jedoch durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission 7 ersetzt. Daher sollte dieser Ersetzung auch in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 Rechnung getragen werden.
(4) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den Austausch der Angaben zu regeln, die jeder Mitgliedstaat in seinem elektronischen Verzeichnis über die Wirtschaftsbeteiligten hält, welche im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme - nämlich der Gewährleistung eines harmonisierten Funktionierens des EDV-gestützten Systems in allen Mitgliedstaaten - auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(5) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung dieser Daten im Rahmen der Verordnung geht nicht über den zum Schutz der berechtigten steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten notwendigen und angemessenen Umfang hinaus.
(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angehört.
(7) Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn von Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 in Einklang zu bringen und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2023 gelten.
(8) Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 13.02.2023)
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