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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/236 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Bezug auf gestellte Nicht-Unionswaren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 664)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der kroatische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(ABl. L 32 vom 03.02.2023 S. 223aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Zu diesem Zweck legt die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemeinsame Datenanforderungen fest.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, wenn eine solche abweichende Regelung durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist und für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission 2 wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden "Arbeitsprogramm") festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt. Das Programm enthält unter anderem Angaben zur Umsetzung und zum Zeitfenster für die Inbetriebnahme in Bezug auf Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 145 und Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(4) Zudem ist in Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegt, bis wann andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung vorübergehend genutzt werden können, um die Bestimmungen über die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung umzusetzen.

(5) Aufgrund der Bedeutung der vorübergehenden Verwahrung für die Überwachung von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, haben einige Mitgliedstaaten bereits elektronische Systeme zur Verwaltung von Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung entwickelt. Für derartige Systeme sind Anpassungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der damit zusammenhängenden Rechtsakte der Kommission nötig, insbesondere in Bezug auf die gemeinsamen Datenanforderungen. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind diese Anpassungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen.

(6) Es sind jedoch drei bedeutende und teilweise unvorhergesehene Umstände eingetreten, die sich alle erheblich auf die Ressourcen der Mitgliedstaaten auswirkten und zusätzliche einschlägige Herausforderungen mit sich brachten: Die COVID-19-Pandemie führte in Belgien, Frankreich, Griechenland, Litauen, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, der Slowakei, Spanien und Tschechien zu erheblichen Verzögerungen bei IT-Entwicklungen. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der daraus resultierenden Zunahme der Zahl der Zollanmeldungen mussten Belgien, Frankreich, Litauen, die Niederlande und Spanien Ressourcen und Prioritäten umstrukturieren. Die finanziellen Auswirkungen, die der Einmarsch Russlands in die Ukraine für die Zolltätigkeiten der Nachbarländer und von nahe gelegenen Ländern mit sich brachte, führten zu einer weiteren Verschärfung der Lage und machten in Litauen, Österreich und Polen die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen notwendig. Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe und bei Ausschreibungen sowie Haushalts- und Personalprobleme, die auf die genannten Umstände zurückzuführen sind, erschwerten den Mitgliedstaaten die Einhaltung von Fristen in besonderem Maße, wie Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern geltend machten.

(7) Diese besonderen Umstände führten zu erheblichen Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen und hinderten bestimmte Mitgliedstaaten daran, IT-Mittel für die Bearbeitung von Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb zu nehmen. Daher beantragte Österreich am 21. April 2022, Zypern am 3. Mai 2022, Litauen am 3. Mai 2022, Spanien am 6. Mai 2022, Slowenien am 23. Mai 2022, Griechenland am 3. Juni 2022, Frankreich am 7. Juni 2022, Portugal am 7. Juni 2022, Belgien am 24. Juni 2022, Schweden am 24. Juni 2022, Dänemark am 29. Juni 2022, die Slowakei am 4. Juli 2022, die Niederlande am 4. Juli 2022, Estland am 6. Juli 2022, Polen am 7. Juli 2022, Malta am 13. Juli 2022, Kroatien am 19. Juli 2022, Ungarn am 22. Juli 2022, Luxemburg am 22. Juli 2022, Tschechien am 10. Oktober 2022 und Rumänien am 17. Oktober 2022 die Genehmigung zur Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Die abweichenden Regelungen werden sich im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirken.

(8) Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre bestehenden Verfahren, einschließlich der einschlägigen IT-Systeme, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 entsprechend den von den Mitgliedstaaten festgelegten Datenanforderungen für einen begrenzten Zeitraum weiterhin zu nutzen.

(9) Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern müssen die Kommission im Rahmen der Berichterstattung über die Fortschritte gemäß Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Fortschritte bei der Entwicklung des elektronischen Systems für die vorübergehende Verwahrung informieren. Die Kommunikation und der Austausch von Informationen über die nationale Planung im Einklang mit Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 sind sicherzustellen.

(10) Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der außergewöhnlichen Umstände, die zu Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen im Hinblick auf die vorübergehende Verwahrung in bestimmten Mitgliedstaaten geführt haben, und des aktuellen Stands dieser Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten sowie in Anbetracht dessen, dass jegliche weiteren erheblichen Verzögerungen zu vermeiden sind, sollte die abweichende Regelung für auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis längstens zum 31. Dezember 2023 und für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis längstens zum 29. Februar 2024 gelten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen für die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgeschriebene Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung für auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis zum 31. Dezember 2023 und für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis zum 29. Februar 2024 andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen nutzen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2023 bis längstens zum 31. Dezember 2023 für auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren und bis längstens zum 29. Februar 2024 für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 2023

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).


ENDE

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