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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/234 der Kommission vom 1. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Gestellungsmitteilung für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 662)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der kroatische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(ABl. L 32 vom 03.02.2023 S. 217)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Zu diesem Zweck legt die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemeinsame Datenanforderungen fest.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, wenn eine solche abweichende Regelung durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist und für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird.
(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission 2 wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden "Arbeitsprogramm") festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt. Das Programm enthält unter anderem Angaben zur Umsetzung und zu den Inbetriebnahmezeitpunkten in Bezug auf die Gestellungsmitteilung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(4) Zudem ist in Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegt, bis wann andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung vorübergehend genutzt werden können, um die Bestimmungen über die Gestellungsmitteilung im Zusammenhang mit in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren umzusetzen.
(5) Aufgrund der Bedeutung des Systems für die Gestellungsmitteilung für die Überwachung von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, haben einige Mitgliedstaaten bereits elektronische Systeme zur Verwaltung derartiger Mitteilungen entwickelt, z.B. im Rahmen von Hafengemeinschaftssystemen. Für derartige Systeme sind Anpassungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der damit zusammenhängenden Rechtsakte der Kommission nötig, insbesondere in Bezug auf die gemeinsamen Datenanforderungen. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind diese Anpassungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen.
(Stand: 13.02.2023)
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