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Regelwerk, EU 2023, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 1 vom 03.01.2023 S. 3;
aufgehoben)



aufgehoben -Ende der Gültigkeit 23.01.2023

Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 der Kommission 2 wurde eine grenzflächenaktive Zubereitung zum Waschen der Haut und der Haare in Gelform, die in vergleichbaren Mengen spezifische Bestandteile zum Waschen der Haut und zum Waschen der Haare enthält und in Kunststoffflaschen mit 300 ml für den Einzelverkauf aufgemacht ist, als "Zubereitung zum Waschen der Haut, in Aufmachungen für den Einzelverkauf" unter den KN-Code 3401 30 00 in die Kombinierte Nomenklatur (KN) im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 3 eingereiht. Bei der Ware handelt es sich um eine Zubereitung zum Waschen sowohl der Haare (im Sinne der Position 3305 der KN) als auch der Haut (im Sinne der Position 3401). Ausgehend von den objektiven Merkmalen konnte nicht bestimmt werden, welcher Bestandteil der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Daher musste die Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) für die Auslegung der KN der zuletzt genannten Position, d. h. der Position 3401, zugewiesen werden.

(2) Auf seiner 69. Sitzung im März 2022 billigte der Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation (WZO) das Einreihungsavis 3305.10/5 zur Einreihung eines Shampoogels zum Waschen der Haare und der Haut, das Wasser, organische grenzflächenaktive Stoffe, Glycerin, Pflanzenextrakte, Magnesiumsulfat, Zinkgluconat, Butylenglykol, Natriumchlorid, Zitronensäure, Alkohol, Duftstoffe, Aromastoffe und Hilfsstoffe enthält und in einer 250-ml-Flasche für den Einzelverkauf verpackt ist. Es wurde in die HS-Position 3305 eingereiht, weil man Anmerkung 1 c) zu Kapitel 34 des HS für anwendbar hielt, wonach "Haarwaschmittel (Shampoo), Zahnpflegemittel, Rasiercreme und -schaum und zubereitete Badezusätze, Seife oder andere organische grenzflächenaktive Stoffe enthaltend" nicht zu diesem Kapitel gehören, sondern in die Positionen 3305, 3306 oder 3307 einzureihen sind. Folglich wurde die Ware in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung des HS sowie der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 34 des HS in die HS-Unterposition 3305 10, die dem KN-Code 3305 10 00 entspricht, eingereiht.

(3) Da die Ware identische oder sehr ähnliche Merkmale aufweist wie die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 beschriebene Zubereitung, steht die zolltarifliche Einreihung der Zubereitung gemäß dem Anhang der genannten Verordnung nicht mit dem Einreihungsavis 3305.10/5 im Einklang.

(4) Die Union ist gemäß dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 4 Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die vom Ausschuss für das Harmonisierte System gebilligten Einreihungsavise stellen Leitlinien für zolltarifliche Maßnahmen der Union dar.

(5) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des HS auf internationaler Ebene und in Anbetracht der Tatsache, dass das Einreihungsavis 3305.10/5 dem Wortlaut der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 34 der KN und der HS-Unterposition 3305 10 entspricht, ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 aufzuheben.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2022

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 der Kommission vom 10. Juli 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 207 vom 15.07.2014 S. 13).

3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

4) Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.07.1987 S. 1).

ENDE

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