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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2583 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

(ABl. L 340 vom 30.12.2022 S. 1, ber. 2023 L 56 S. 29)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates 1 die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Art (im Folgenden "Zölle des GZT") für diese Waren ausgesetzt. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten Waren können daher zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den spezifischen Bedarf der Abnehmerindustrien in der Union zu decken. Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, für die Zölle des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

(3) Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union sollte eine teilweise Aussetzung der Zölle des GZT für bestimmte, mit der Batterieherstellung zusammenhängende Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, und die entsprechende Unionsproduktion, die nicht geeignet ist, den spezifischen Bedarf der Abnehmerindustrien in der Union zu decken, zur gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2023 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die kurzfristige Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

(4) Die Warenbezeichnungen und die Einreihung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zölle des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(5) Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zöllen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, beizubehalten. Um Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden zu vermeiden, sollten Aussetzung von Zöllen des GZT, bei denen der jährliche Betrag der nicht erhobenen Zölle des GZT auf weniger als 15.000 EUR geschätzt wird, nicht berücksichtigt werden. Die Aussetzungen von Zöllen des GZT für Waren, für die dieser Schwellenwert gemäß der verbindlichen Überprüfung nicht erreicht wird, sollten daher aus dem Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 gestrichen werden.

(6) Die Beziehungen zwischen der Union und Russland haben sich in den letzten Jahren verschlechtert, insbesondere wegen Russlands Missachtung des Völkerrechts und seines grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieges gegen die Ukraine. Am 6. Oktober 2022 hat der Rat wegen des anhaltenden Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine und der gemeldeten Gräueltaten russischer Streitkräfte in der Ukraine ein achtes Sanktionspaket gegen Russland angenommen.

(7) Zwar ist Russland Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), doch kann sich die Union auf die Ausnahmen stützen, die nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden "WTO-Übereinkommen") und insbesondere nach Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 gelten, vor allem in Bezug auf die Verpflichtung, den aus Russland eingeführten Waren die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen, aus anderen Ländern eingeführten Waren gewährt werden (Meistbegünstigung).

(8) Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Russland und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns der Union wäre es daher nicht angemessen, den unter diese Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in Russland die Zollfreiheit und die Meistbegünstigung zu gewähren. Daher ist es erforderlich, die Aussetzung der Zölle des GZT für diese Waren aufzuheben.

(9) Das Verhältnis zwischen der Union und Belarus hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Missachtung des Völkerrechts, der Grundrechte und der Menschenrechte durch das belarussische Regime verschlechtert. Darüber hinaus hat Belarus den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von Anfang an umfänglich unterstützt.

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