Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund |
![]() |
Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013
(ABl. L 466 vom 29.12.2021 S. 1, ber. 2022 L 109 S. 73 A, ber. L 2024/90421;
VO (EU) 2022/1008 - ABl. L 170 vom 28.06.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/2583 - ABl. L 340 vom 30.12.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. 2023 L 56 S. 29 A;
VO (EU) 2023/1190 - ABl. L 158 vom 21.06.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2890 - ABl. L 2023/2890 vom 29.12.2023 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/1851 - ABl. L 2024/1851 vom 04.07.2024 Inkrafttreten Gültig A, ber. L 2025/91011;
VO (EU) 2024/3211 - ABl. L 2024/3211 vom 27.12.2024 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2025/1303 - ABl. L 2025/1303 vom 30.06.2025 Inkrafttreten Gültig)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren ID 252651
_________________________________________________________________________________
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1387/2013
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Produktion innerhalb der Union ist gegenwärtig bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren entweder zur Deckung des spezifischen Bedarfs der Verarbeitungsindustrien in der Union unzureichend oder nicht vorhanden. Aus diesem Grund hängt die Versorgung mit diesen Waren von Drittlandeinfuhren ab. Es ist daher im Interesse der Union, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genannten Waren (im Folgenden "GZT-Zölle") teilweise oder vollständig auszusetzen.
(2) Um den Interessen der Union, technischen Entwicklungen von Waren, geänderten Umständen und Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, könnte es gerechtfertigt sein, bestimmte Aussetzungen zu beenden. Deshalb sollte eine Überprüfung der Aussetzungen von GZT-Zöllen auf Waren, die in dieser Verordnung aufgeführt sind, vorgesehen werden.
(3) Mit Blick auf die Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union sollte der Tag für die verbindliche Überprüfung bestimmter Aussetzungen von GZT-Zöllen auf Waren, die in dieser Verordnung aufgeführt sind, auf den 31. Dezember 2022 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.
(4) In Statistiken für bestimmte in dieser Verordnung aufgeführte Waren werden oft Angaben in Stückzahl, Quadratmeter oder anderen besonderen Maßeinheiten als Gewichtseinheiten gemacht. Für bestimmte Produkte gibt es jedoch keine besondere Maßeinheit in der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 festgelegten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden "kombinierte Nomenklatur"). Daher muss dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Waren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen, sondern auch die einschlägigen besonderen Maßeinheiten angegeben werden.
(Stand: 10.12.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion