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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013

(ABl. L 466 vom 29.12.2021 S. 1, ber. 2022 L 109 S. 73 A;
VO (EU) 2022/1008 - ABl. L 170 vom 28.06.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/2583 - ABl. L 340 vom 30.12.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. 2023 L 56 S. 29 A;
VO (EU) 2023/1190 - ABl. L 158 vom 21.06.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2890 - ABl. L 2023/2890 vom 29.12.2023 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1387/2013

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Produktion innerhalb der Union ist gegenwärtig bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren entweder zur Deckung des spezifischen Bedarfs der Verarbeitungsindustrien in der Union unzureichend oder nicht vorhanden. Aus diesem Grund hängt die Versorgung mit diesen Waren von Drittlandeinfuhren ab. Es ist daher im Interesse der Union, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genannten Waren (im Folgenden "GZT-Zölle") teilweise oder vollständig auszusetzen.

(2) Um den Interessen der Union, technischen Entwicklungen von Waren, geänderten Umständen und Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, könnte es gerechtfertigt sein, bestimmte Aussetzungen zu beenden. Deshalb sollte eine Überprüfung der Aussetzungen von GZT-Zöllen auf Waren, die in dieser Verordnung aufgeführt sind, vorgesehen werden.

(3) Mit Blick auf die Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union sollte der Tag für die verbindliche Überprüfung bestimmter Aussetzungen von GZT-Zöllen auf Waren, die in dieser Verordnung aufgeführt sind, auf den 31. Dezember 2022 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

(4) In Statistiken für bestimmte in dieser Verordnung aufgeführte Waren werden oft Angaben in Stückzahl, Quadratmeter oder anderen besonderen Maßeinheiten als Gewichtseinheiten gemacht. Für bestimmte Produkte gibt es jedoch keine besondere Maßeinheit in der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 festgelegten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden "kombinierte Nomenklatur"). Daher muss dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Waren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen, sondern auch die einschlägigen besonderen Maßeinheiten angegeben werden.

(5) Es ist klarzustellen, dass Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die Waren enthalten, die unter die Aussetzung der GZT-Zölle fallen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden sollten, da die Aussetzung nur auf die in dieser Verordnung beschriebenen Waren Anwendung finden sollte.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates 3 wurde mehrfach geändert. Da die Codierung der Kombinierten Nomenklatur durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission 4 aktualisiert wurde, wäre eine große Anzahl von Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 erforderlich. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die genannte Verordnung daher vollständig ersetzt werden.

(7) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union - wodurch die Wirtschaft der Union in die Lage versetzt wird, Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen und ihre Strukturen zu modernisieren -, für die in dieser Verordnung aufgeführten Waren Regeln für die Aussetzung der GZT-Zölle festzulegen. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union erforderliche Maß hinaus.

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