Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2573 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 bezüglich der Meldungen über Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

(ABl. L 334 vom 28.12.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 2 ist das einzuhaltende Verfahren für die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung unter Verwendung des in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten EDV-gestützten Systems (im Folgenden "EDV-gestütztes System") festgelegt.

(2) Die Richtlinie 2008/118/EG wird mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 4 aufgehoben und ersetzt. Ab diesem Datum sind Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sowie Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, mittels des in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten EDV-gestützten Systems zu überwachen.

(3) Mit Wirkung vom 13. Februar 2023 müssen Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das vom Versender übermittelt wird. Bis zum 13. Februar 2023 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission 6, gemäß der solche Beförderungen ohne das EDV-gestützte System und mit einem Dokument in Papierform erfolgen, dem vereinfachten Begleitdokument.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission 7 werden Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten dargelegt, die sich nur auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beziehen. Aufgrund von Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2020/262 muss der Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 geändert werden und die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren umfassen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Geltungsbeginn der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/262 anzugleichen, sollte die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

" Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates".

2. In Artikel 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates * werden mit dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen im Hinblick auf:

___
*) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4)."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion