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Regelwerk, EU 2016, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

(ABl. L 66 vom 11.03.2016 S. 1;
VO (EU) 2018/505 - ABl. L 86 vom 28.03.2018 S. 52;
VO (EU) 2019/2223 - ABl. L 333 vom 27.12.2019 S. 82;
VO (EU) 2021/2263 - ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 20;
VO (EU) 2022/2573 - ABl. L 334 vom 28.12.2022 S. 1 Gültig A;
VO (EU) 2024/289 - ABl. L 2024/289 vom 22.01.2024 Gültig)


Änd.:Titel 22

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 bezüglich Waren, die sich im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befinden, soll grundsätzlich über ein EDV-gestütztes System erfolgen. Daher müssen Aufbau und Inhalt der Amtshilfedokumente, die der Übermittlung dieser Informationen dienen, festgelegt werden.

(2) Damit eine wirksame Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, gewährleistet ist, sollte es der ersuchenden Behörde möglich sein, bei einer anderen zuständigen Behörde die Aufzeichnung des unionsinternen Beförderungsverlaufs verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, anzufordern, indem sie den gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 2 zugewiesenen administrativen Referenzcode des betreffenden elektronischen Verwaltungsdokuments angibt. Den ersuchten Behörden sollte es möglich sein, solche Ersuchen mittels einer automatischen Nachricht zu beantworten. Die Antwort sollte alle elektronischen Dokumente und sonstigen Informationen umfassen, die gemäß den Artikeln 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG ausgetauscht werden.

(3) Ist der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments für die fragliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der Union nicht bekannt, so sollte es ihr möglich sein, den betreffenden administrativen Referenzcode in Erfahrung zu bringen, indem sie andere einschlägige Angaben zur Beförderung übermittelt.

(4) Einige Ermittlungen im Hinblick darauf, ob die Wirtschaftsbeteiligten die Bestimmungen der Kapitel III und IV der Richtlinie 2008/118/EG einhalten, erfordern die Erhebung von Informationen, die nur außerhalb des EDV-gestützten Systems verfügbar sind. Für die Zwecke der Erhebung solcher Informationen sollte daher das EDV-gestützte System die Übermittlung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit und von Antworten auf solche Ersuchen unterstützen. Außerdem sollte das EDV-gestützte System die Übermittlung rechtlich begründeter Ablehnungen durch die ersuchten Behörden unterstützen.

(5) Das EDV-gestützte System sollte Standardformate für Amtshilfedokumente zur Unterstützung des verbindlichen Informationsaustauschs bei nachgewiesenen oder mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften umfassen.

(6) Es sollte sichergestellt sein, dass das EDV-gestützte System für den fakultativen Informationsaustausch in gleicher Weise genutzt wird wie für den verbindlichen Informationsaustausch. In beiden Fällen sollten dieselben Amtshilfedokumente verwendet werden.

(7) Es sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten möglich sein, auf einheitlichem Wege eine Rückmeldung zu den Folgemaßnahmen, die auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen wurden, anzufordern und zu erhalten.

(8) Es sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die den Informationsaustausch zu Zwecken der Verwaltungszusammenarbeit ermöglichen, wenn das EDV-gestützte System nicht verfügbar ist, und die Erfassung dieser Informationen im EDV-gestützten System regeln, wenn dieses wieder zur Verfügung steht.

(9) Es sollte festgelegt werden, in welchen Fällen die Mitgliedstaaten Amtshilfe-Ausfalldokumente für den verbindlichen Informationsaustausch verwenden sollten.

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