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Regelwerk, EU 2022, Abgaben/Zoll - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2465 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. L 322 vom 16.12.2022 S. 81aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Ergänzende Informationen
Liste von VO">en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage des Art."s 9 Abs. 1 der VO (EWG) 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Markt der Union für bestimmte Stickstoffdünger-Inputs hängt in hohem Maße von Einfuhren aus Drittländern ab. Im Jahr 2021 wurden 2,9 Mio. Tonnen Ammoniak und 4,7 Mio. Tonnen Harnstoff zur Herstellung von Stickstoffdüngern in die Union eingeführt. Die Preise für diese Produkte sind 2021 erheblich gestiegen und dieser Trend hat sich in diesem Jahr fortgesetzt.

(2) Derzeit wird ein erheblicher Teil dieser Inputs für Stickstoffdünger aus Drittländern in die Union eingeführt, die einen bevorzugten Zugang zum Unionsmarkt haben, sodass diese Einfuhren zollfrei sind. Dessen ungeachtet führt die Union große Mengen an Inputs für Stickstoffdünger mit Ursprung in Ländern ein, die dem Gemeinsamen Zolltarif gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 mit derzeitigen Zollsätzen zwischen 5,5 % und 6,5 % unterliegen.

(3) In der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2022 mit dem Titel "Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme" stellt die Kommission fest, dass auf den Rohstoffmärkten auch vor der russischen Invasion In die Ukraine bereits ein erheblicher Preisanstieg zu verzeichnen war, der sich auf den Agrarmärkten durch den Anstieg der Energie- und Düngemittelkosten und den daraus resultierenden Anstieg der Preise für Agrarerzeugnisse widerspiegelte. Die Kommission stellt fest, dass die Invasion in die Ukraine und eine weltweite Explosion der Rohstoffpreise die Preise auf den Agrarmärkten für weiter in die Höhe getrieben haben und die Schwachstellen des Ernährungssystems der Union, das teilweise auf Düngemitteleinfuhren angewiesen ist, deutlich machen. Dies erhöht die Kosten für die Erzeuger und wirkt sich auf die Lebensmittelpreise aus, was Sorgen hinsichtlich der Kaufkraft der Verbraucher und des Einkommens der Landwirte in der Union verursacht. Die Kommission betont, dass die Kosten und die Verfügbarkeit mineralischer Düngemittel auf kurze Sicht bis zur Umstellung auf nachhaltige Düngemittel oder Düngungsmethoden Priorität haben müssen. Die Düngemittelindustrie in der Union muss während dieser Zeit Zugang zu den notwendigen Einfuhren haben, einschließlich Inputs für die Herstellung von Düngemitteln in der Union selbst. Die Kommission weist auch darauf hin, dass die Düngemittelpreise und die Versorgung der Landwirte überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Ernteaussichten in der Union nicht gefährdet werden.

(4) In Anbetracht dessen ist es angezeigt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten zu senken, die den Düngemittelherstellern in der Union bei der Einfuhr von für die Herstellung von Stickstoffdüngern notwendigen Inputs entstehen.

(5) Darüber hinaus stellen Zölle auf die Einfuhr von Vorleistungen wie Ammoniak und Harnstoff in die Union in Zeiten der Knappheit von Stickstoffdünger auf den internationalen Märkten einen Negativanreiz für die Belieferung des Unionsmarktes im Vergleich zu anderen Märkten auf der Welt, für die keine derartigen Einfuhrzölle bestehen, dar. Die Zolldifferenz behindert auch die Bemühungen um eine Diversifizierung der Einfuhren in die Union.

(6) Daher sollten die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Inputs von Stickstoffdüngern vorübergehend ausgesetzt werden. Diese befristete Maßnahme sollte für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten. Um die Auswirkungen der Maßnahme bewerten zu können, sollte die Kommission einen Bericht erstellen und ihn dem Rat vorlegen.

(7) Gleichzeitig hat die Union nach Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen ihrem auswärtigen Handeln und den übrigen Politikbereichen der Union zu achten.

(8) Die Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation haben sich in den letzten Jahren stark negativ entwickelt, wobei sie sich in den letzten Monaten aufgrund der Missachtung des Völkerrechts durch die Russische Föderation und insbesondere ihres grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs gegen die Ukraine besonders verschlechtert haben.

(9) Seit Juli 2014 hat die Union schrittweise restriktive Maßnahmen gegen die Russische Föderation verhängt. In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 stellte der Europäische Rat fest, dass die Russische Föderation grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstößt und die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt gefährdet.

(10) Zuletzt hat der Rat am 3. Juni 2022 angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der bekannt gewordenen Gräueltaten der russischen Streitkräfte in der Ukraine ein sechstes Sanktionspaket gegen die Russische Föderation erlassen.

(11) Die Russische Föderation ist zwar Mitglied der Welthandelsorganisation, die Union ist jedoch aufgrund der im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere Artikel XXI des GATT 1994, vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung befreit, die aus der Russischen Föderation eingeführten Waren mit denselben Vorteilen zu behandeln, die aus anderen Ländern eingeführten gleichartigen Waren gewährt werden (Meistbegünstigung).

(12) Es wäre daher nicht angemessen, den Einfuhren aus der Russischen Föderation Zollfreiheit und Meistbegünstigung für die unter diese Verordnung fallenden Waren zu gewähren.

(13) Auch die Lage zwischen der Union und Belarus hat sich in den letzten Jahren verschlechtert, da das dortige Regime das Völkerrecht, die Grundrechte und die Menschenrechte missachtet. Darüber hinaus hat Belarus den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine von Anfang an unterstützt, indem es unter anderem der Russischen Föderation den Abschuss ballistischer Flugkörper von belarussischem Hoheitsgebiet aus erlaubt, die Beförderung von russischen Militärangehörigen und schweren Waffen, Panzern und Militärtransportern ermöglicht, russischen Militärflugzeugen den Überflug des belarussischen Luftraums gestattet, Betankungsmöglichkeiten bietet und russische Waffen und Militärausrüstung in Belarus lagert.

(14) Seit Oktober 2020 hat die Union schrittweise restriktive Maßnahmen gegen Belarus verhängt. Am 2. Dezember 2021 nahm der Rat im Hinblick auf anhaltende Menschenrechtsverletzungen und die Instrumentalisierung von Migranten ein fünftes Sanktionspaket an. Am r 24. Februar, 2. März, 9. März und 3. Juni 2022 wurden weitere Sanktionspakete angesichts der Beteiligung von Belarus an dem grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine erlassen. Ferner ist Belarus nicht Mitglied der Welthandelsorganisation. Gemäß dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist die Union daher nicht verpflichtet, Waren aus Belarus die Meistbegünstigung zu gewähren. Handelsabkommen ermöglichen Maßnahmen, die auf der Grundlage geltender Ausnahmeregelungen - insbesondere Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit - gerechtfertigt sind.

(15) Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, die Russische Föderation und Belarus von dem in dieser Verordnung vorgesehenen Anwendungsbereich der autonomen Zollaussetzungen auszunehmen, und zwar in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften über die Zollsätze des Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, insbesondere Teil 1, Titel I, Teil B, Ziffer 1 dieses Anhangs.

(16) Dementsprechend sollten Einfuhren von Inputs für Stickstoffdünger mit Ursprung in der Russischen Föderation oder Belarus nicht unter die Zollaussetzung fallen. Stattdessen sollten die Einfuhren der unter diese Verordnung fallenden Waren aus der Russischen Föderation und Belarus weiterhin dem zuvor für sie geltenden Einfuhrzoll unterliegen.

(17) Angesichts des erheblichen und plötzlichen Anstiegs der Preise für Inputs für die Stickstoffdüngerherstellung, der durch die Notlage, die durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine auf dem Düngemittelmarkt ausgelöst wurde, noch verschärft wird, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(18) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung:

1. In Teil 2, Titel VI(Anm.d. Red.: gemeint ist wohl, Abschnitt VI), Kapitel 28 erhält der Wortlaut für den KN-Code 2814 10 00 in Spalte 3 ("Vertragsmäßiger Zollsatz (%)") folgende Fassung:

"5,5 (*1)

___
*1) Die Anwendung des Zollsatzes wird autonom für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 16. Dezember 2022 vollständig ausgesetzt; hiervon ausgenommen sind Russland und Belarus, für die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2465 des Rates der Zollsatz 5,5 % gilt."

2. In Teil 2, Titel VI, Kapitel 31 erhält der Wortlaut für die KN-Codes 3102 10 10 und 3102 10 90 in Spalte 3 ("Vertragsmäßiger Zollsatz (%)") folgende Fassung:

"6,5 *

___
*) Die Anwendung des Zollsatzes wird autonom für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 16. Dezember 2022 vollständig ausgesetzt; hiervon ausgenommen sind Russland und Belarus, für die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2465 des Rates der Zollsatz 6,5 % gilt."

Artikel 2

Bis zum 17. Mai 2023 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Auswirkungen der Zollaussetzung gemäß der vorliegenden Verordnung bewertet werden, und legt ihn dem Rat vor. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung der Zollaussetzung vor.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie tritt am 17. Juni 2023 außer Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.


1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

ENDE

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