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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2345 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 311 vom 02.12.2022 S. 58)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die schwedische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 2 enthält einen Fehler in Anhang IV Teilabschnitt B Abschnitt 4 (Flugalarmdienst) Punkt ATS.TR.400 Buchstabe b. Dieser Fehler verändert die Bedeutung der Bestimmung.

(2) Die schwedische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind davon nicht betroffen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der am 6. Januar 2020 abgegebenen Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2022

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1).

ENDE

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