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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2283 des Rates vom 21. November 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 301 vom 22.11.2022 S. 119)



Ergänzende Informationen
Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Antrag Lettlands vom 7. August 2020 gewährte der Rat dem Land mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 2 finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 192.700.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Bewältigung der sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2) Das Darlehen war von Lettland zur Finanzierung der in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannten Kurzarbeitsregelungen, ähnlichen Maßnahmen und gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu verwenden.

(3) Auf einen zweiten Antrag Lettlands vom 11. März 2021 gewährte der Rat dem Land mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/677 3 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 112.500.000 EUR, indem der Darlehenshöchstbetrag bei einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten auf 305.200.000 EUR erhöht wurde, um die nationalen Anstrengungen Lettlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(4) Das zusätzliche Darlehen war von Lettland zur Finanzierung der in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannten Kurzarbeitsregelungen, ähnlichen Maßnahmen und gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu verwenden.

(5) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Lettland dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hat in Lettland zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d, g, h, f und i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannten Maßnahmen geführt.

(6) Der COVID-19-Ausbruch und die von Lettland in den Jahren 2020, 2021 und 2022 zur Eindämmung dieses Ausbruchs und seiner sozioökonomischen und gesundheitsbezogenen Folgen ergriffenen Sondermaßnahmen wirkten und wirken sich weiterhin dramatisch auf die öffentlichen Finanzen aus. Im Jahr 2020 verzeichnete Lettland ein öffentliches Defizit von 4,5 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 43,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIS); diese Werte sind bis Ende 2021 auf 7,3 % und 44,8 % gestiegen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Lettland bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 7,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 47,0 % des BIP aus. Gemäß Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 soll das lettische BIP 2022 um 3,9 % ansteigen.

(7) Am 6. Oktober 2022 hat Lettland die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 167.607.000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf dessen sozioökonomische Folgen für Arbeitnehmer und Selbstständige weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Lettland die in den Erwägungsgründen 8 bis 12 dargelegten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen verlängert oder geändert.

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(Stand: 22.11.2022)

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