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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 38 A;
Beschl. (EU) 2021/677 - ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 7 A;
Beschl. (EU) 2022/2283 - ABl. L 301 vom 22.11.2022 S. 119)



Ergänzende Informationen
Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August 2020 hat Lettland die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Lettland getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Lettland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,3 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 43,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Lettland 2020 um 7 % zurückgehen.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Lettlands dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 7 dargelegt, hat das in Lettland im Zusammenhang mit nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: der Regelung zur Entschädigung von Ausfallzeiten von Arbeitnehmern und den damit verbundenen Unterstützungsregelungen - der Vergütung der Ausfallzeiten und den Kinderbonus für Arbeitnehmer, der Regelung für Lohnzuschüsse für die Exportindustrie und Lohnunterstützungszahlungen für medizinisches Fachpersonal und Beschäftigte in der Kulturwirtschaft -, sowie den gesundheitsbezogenen Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung und COVID-19-bezogenen Krankengeldzahlungen.

(4) Durch die "Kabinettsverordnungen Nr. 179 (angenommen am 31. März 2020) über 'Regelungen für die Vergütung der Ausfallzeiten für Selbstständige, die von der Verbreitung von COVID-19 betroffen sind' und Nr. 165 (angenommen am 26. März 2020) über 'Regelungen für die Arbeitgeber, die von der durch COVID-19 verursachten Krise betroffen sind und die Anspruch auf die Vergütung für Ausfallzeiten und die Aufteilung verspäteter Steuerzahlungen in Raten oder deren Aufschub für bis zu drei Jahre haben'", auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Regelung zur Entschädigung für Ausfallzeiten eingeführt. Die Regelung sieht die Zahlung von Gehältern an beurlaubte Mitarbeiter von Unternehmen des privaten Sektors vor. Je nach Unternehmensgröße deckt sie zwischen 50 % und 75 % der Arbeitnehmergehälter ab, mit einer Obergrenze von 700 EUR pro Arbeitnehmer und Monat. Die Entschädigungsregelung für Ausfallzeiten geht mit der damit verbundenen Vergütung der Ausfallzeiten und dem Kinderbonus für Arbeitnehmer einher. Beruhend auf der "Kabinettsverordnung Nr. 236 über die 'Unterstützungsleistung für Ausfallzeiten für Arbeitnehmer oder Selbständige, die von der Ausbreitung von COVID-19 beeinträchtigt wurden", auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, bietet die Regelung für die Vergütung der Ausfallzeiten eine Mindestleistung für beurlaubte Arbeitnehmer oder Selbstständige, die entweder aus Gründen, die ihnen nicht zuzurechnen sind, keinen Anspruch auf Unterstützung im Rahmen der Entschädigungsregelung für Ausfallzeiten für Arbeitnehmer haben oder dadurch weniger als 180 EUR erhalten. Die Leistung stellt ein Mindestmaß an Unterstützung sicher, sodass alle Arbeitnehmer oder Selbstständigen eine Leistung von nicht weniger als 180 EUR pro Monat erhalten.

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