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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2123 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die die zuständigen Behörden bei der Mitteilung der nationalen, für Schwarmfinanzierungsdienstleister geltenden Marketinganforderungen an die ESMa verwenden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 120)
Ergänzende Informationen |
Listezur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufsichtsrechtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationalen Anforderungen an Marketingmitteilungen können Hindernisse für in der gesamten Union tätige Schwarmfinanzierungsdienstleister bedeuten. Mit Standardformularen, Vorlagen und Verfahren für die Mitteilungen der zuständigen nationalen Behörden an die ESMa wird sichergestellt, dass die von der ESMa gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu erstellenden Veröffentlichungen klar sind und zu einer Verringerung der Rechtsunsicherheit führen. Um der ESMa die Bearbeitung dieser Mitteilungen und die Erfüllung der ihr mit Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 auferlegten Veröffentlichungspflichten zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden, die ESMa innerhalb bestimmter Fristen über eine eigene Adresse und unter Verwendung harmonisierter Standardformulare und Vorlagen zu unterrichten.
(2) Damit die ESMa die Mitteilungen einfacher bearbeiten kann, sollten die zuständigen Behörden eine der beiden Vorlagen verwenden, je nachdem, ob sie eine Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 2 oder gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 machen.
(3) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMa vorgelegt wurden.
(4) Die ESMa hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf denen diese Verordnung beruht, öffentliche Anhörungen durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt -
(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anlaufstelle
Die ESMa teilt den zuständigen Behörden die Kontaktdaten (einschließlich der elektronischen Adresse) mit, die für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu verwenden sind.
Artikel 2 Frist
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 28. November 2022.
(2) Die zuständigen Behörden nehmen die Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 vor, bevor die entsprechende Änderung in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft tritt.
Artikel 3 Vorlagen und Übermittlung
(1) Für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden die zuständigen Behörden die Vorlage in Anhang I der vorliegenden Verordnung.
(2) Für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden die zuständigen Behörden die Vorlage in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorlagen an die von der ESMa gemäß Artikel 1 bereitgestellte elektronische Adresse.
Artikel 4 Inkrafttreten
(Stand: 10.11.2022)
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