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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2121 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMa in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 86)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 effizient und fristgerecht zusammenarbeiten und Informationen austauschen können, ist es angezeigt, Standardformulare, Vorlagen und Verfahren festzulegen, die von den zuständigen Behörden und der ESMa für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verwenden sind, und zwar einschließlich für die Übermittlung einschlägiger Ersuchen, Eingangsbestätigungen, Antworten auf Ersuchen und den Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung.

(2) Um die Kommunikation zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden und die ESMa eine Anlaufstelle für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 benennen.

(3) Damit die zuständigen Behörden die Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch effizient und zügig bearbeiten können, sollte in jedem Ersuchen klar der Grund für das Ersuchen genannt werden. Die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sollten die Interaktion zwischen den zuständigen Behörden und der ESMa während des gesamten Vorgangs erleichtern.

(4) Da die zuständigen Behörden die ESMa ersuchen können, eine Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung zu koordinieren, sollte ein Standardformular festgelegt werden, das von den zuständigen Behörden bei solchen Ersuchen zu verwenden ist.

(5) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMa vorgelegt wurden.

(6) Die Anforderungen dieser Verordnung betreffen die zuständigen Behörden und die ESMa und nicht die Marktteilnehmer. Daher hielt die ESMa es mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Entwürfe der Durchführungsstandards für äußerst unverhältnismäßig, öffentliche Anhörungen zu diesen Standards durchzuführen oder die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen zu analysieren.

(7) Die ESMa hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt 2.

(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anlaufstellen

(1) Die zuständigen Behörden und die ESMa benennen für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2020/1503 Anlaufstellen.

(2) Die zuständigen Behörden teilen der ESMa die Kontaktdaten ihrer Anlaufstellen gemäß Absatz 1 mit und halten sie über jede Änderung dieser Kontaktdaten auf dem Laufenden.

(3) Die ESMa führt ein Verzeichnis aller gemäß Absatz 1 benannten Anlaufstellen und aktualisiert dieses regelmäßig.

Artikel 2 Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1) Wenn die ESMa bzw. eine zuständige Behörde ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2020/1503 stellt, verwenden die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMa das Standardformular in Anhang I

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(Stand: 10.11.2022)

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