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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2116 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Maßnahmen und Verfahren für den Plan von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zur Geschäftsfortführung im Krisenfall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 38)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 16 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine gebührende Harmonisierung der Maßnahmen und Verfahren für den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Plan zur Geschäftsfortführung im Krisenfall in der Union sicherzustellen, sollten die Maßnahmen und Verfahren dieses Plans näher bestimmt werden.

(2) Um den mit einer Einstellung entscheidender Dienstleistungen verbundenen Risiken angemessen zu begegnen, sollte der Plan zur Geschäftsfortführung sicherstellen, dass entscheidende Dienstleistungen, insbesondere auch solche, die ausgelagert wurden, trotz des Ausfalls des Schwarmfinanzierungsdienstleisters oder des Dritten, an den entscheidende Dienstleistungen ausgelagert wurden, weiterhin erbracht werden.

(3) Angesichts der Bandbreite der Ereignisse, die sich nachteilig auf die Erbringung entscheidender Dienstleistungen auswirken können, sollte der Plan zur Geschäftsfortführung Situationen adressieren, die eine erhebliche Störung oder einen erheblichen Ausfall der Erbringung entscheidender Dienstleistungen auslösen könnten.

(4) Um sicherzustellen, dass der Plan zur Geschäftsfortführung wirkungsvoll ist, sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen und Verfahren der Plan zur Geschäftsfortführung mindestens enthalten sollte.

(5) Außerdem sollte eine begrenzte Zahl von Fachbegriffen definiert werden. Diese technischen Begriffsbestimmungen sind notwendig, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, und tragen so dazu bei, ein einheitliches Regelwerk für Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Union zu schaffen. Diese Begriffsbestimmungen dienen allein zur Festlegung der Pflichten von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und sollten strikt auf das Verständnis der vorliegenden Verordnung beschränkt werden.

(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(7) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "entscheidende Dienstleistungen" operative und unternehmensbezogene Dienstleistungen, bei denen eine Störung oder ein Ausfall ihrer Erbringung die fortdauernde Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/1503 durch einen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder dessen finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Fortführung seiner Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und -tätigkeiten, insbesondere auch gegenüber seinen Kunden, wesentlich beeinträchtigen würde;
  2. "Ausfall" jedes nach dem einschlägigen nationalen Recht anwendbare Insolvenz- oder Vorinsolvenzverfahren oder jede erhebliche Betriebsunterbrechung;
  3. "erhebliche Betriebsunterbrechung" eine erhebliche Störung oder einen erheblichen Ausfall, wodurch die Erbringung entscheidender Dienstleistungen wesentlich beeinträchtigt wird.

Artikel 2 Mindestinhalt des Plans zur Geschäftsfortführung

(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister arbeiten einen detaillierten Plan zur Geschäftsfortführung aus, in dem die mit ihrem Ausfall verbundenen Risiken adressiert werden (im Folgenden "Geschäftsfortführungsplan").

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(Stand: 10.11.2022)

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