Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2111 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister in Bezug auf Interessenkonflikte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister wirksame interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten aufrechterhalten und anwenden. Um sicherzustellen, dass diese Vorschriften ihrem Ziel der Vermeidung von Interessenkonflikten im Zeitverlauf gerecht werden, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister diese Vorschriften regelmäßig, mindestens jedoch jährlich überprüfen und sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um etwaige Mängel bei diesen Vorschriften zu beheben.

(2) Zur Behebung von Interessenkonflikten sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht über Gebühr auf die in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Offenlegungspflichten vertrauen. Deshalb sollten sie interne Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten festlegen. Die internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sowie der Größe und Organisation der Geschäftstätigkeit des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angemessen sein. In diesem Zusammenhang sollten die internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten gegebenenfalls dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister einer Gruppe angehört.

(3) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten ihre internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach bestem Bemühen so gestalten, dass Interessenkonflikte vermieden, erkannt und behoben werden. Wird gleichwohl ein Interessenkonflikt erkannt, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass dieser Interessenkonflikt gegenüber den Kunden des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und gegenüber allen anderen möglicherweise Betroffenen offengelegt wird.

(4) Die Vorkehrungen, die Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu treffen haben, sollten mit hinreichender Sicherheit sicherstellen, dass Risiken einer Schädigung von Kundeninteressen vermieden und, falls dies nicht möglich ist, angemessen abgeschwächt werden.

(5) Um sicherzustellen, dass Kunden in Bezug auf Dienstleistungen, bei denen tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt, eine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister die gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 offengelegten Informationen über die allgemeine Art und die Ursachen von Interessenkonflikten sowie die zu ihrer Abschwächung getroffenen Vorkehrungen auf dem neuesten Stand halten. Eine solche Offenlegung sollte der Art der Kunden, an die sie sich richtet, angemessen sein, insbesondere mit Blick auf deren Einstufung als kundige oder nicht kundige Anleger, einschließlich potenzieller Anleger. Die Offenlegung sollte eine Beschreibung der Interessenkonflikte und der damit verbundenen Kundenrisiken beinhalten.

(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(7) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Aufrechterhaltung und Anwendung interner Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.11.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion