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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2093 der Kommission vom 25. Oktober 2022 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 21)


Ergänzende Informationen
VO (EWG) 2658/87 - über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 der Kommission 2 wurde ein elektromechanisches Mehrzweckgerät zur Verarbeitung von Lebensmitteln mit einem Gesamtgewicht von 9 kg, einer Leistung von 1 kW und einem Arbeitsbehälter von 3,5 l Fassungsvermögen ausgestattet in den KN-Code 8438 80 99 ("Maschinen und Apparate zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten") eingereiht.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 betraf außerdem die Einreihung einer anderen Ware, nämlich eines elektronischen Drucksystems, von digitalen Daten ausgehend; dieser Teil der Verordnung wurde jedoch mit der Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission 3 aufgehoben.

(3) In der Spalte "Begründung" im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 wurde eine Einreihung des Geräts zur Verarbeitung von Lebensmitteln in die Position 8509 als elektromechanisches Haushaltsgerät mit eingebautem Elektromotor mit der Begründung ausgeschlossen, dass das Gerät "aufgrund des großen Fassungsvermögens und seiner Leistung im Allgemeinen nicht im Haushalt verwendet [wird] und ... deshalb nicht dem Wortlaut der Position 8509 [entspricht]".

(4) Im Wortlaut der Position 8509 oder in den HS-Erläuterungen zu dieser Position sind keine genauen Schwellenwerte für Leistung oder Fassungsvermögen genannt. Die HS-Erläuterung zur Position 8509 lautet: "Unter der Bezeichnung 'Haushaltsgeräte' sind Geräte zu verstehen, die üblicherweise im Haushalt verwendet werden. Diese Geräte sind je nach Typ anhand folgender Merkmale erkennbar: Handlichkeit, Bauart, Leistungsstärke, Größe. Diese Merkmale sind im Hinblick auf die Funktion der betreffenden Geräte so zu beurteilen, dass sie die Bedürfnisse eines Haushalts nicht überschreiten dürfen." Solche Kriterien sind dynamisch und ändern sich mit dem technischen Fortschritt.

(5) Aufgrund der technischen Entwicklung gibt es mittlerweile zahlreiche Geräte zur Verarbeitung von Lebensmitteln, deren Leistung und Fassungsvermögen mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 eingereihten Gerät vergleichbar sind und die im Wesentlichen für die Verwendung im Haushalt bestimmt sind. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 gab es keine solchen Maschinen für den häuslichen Gebrauch.

(6) Das in der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 beschriebene Gerät zur Verarbeitung von Lebensmitteln wird heute üblicherweise im Haushalt und nicht (hauptsächlich) für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwendet. Seine Einreihung als Maschine oder Apparat zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken ist deswegen überholt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 ist daher aufzuheben.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2022


1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 der Kommission vom 31. Oktober 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 301 vom 04.11.1988 S. 8).

3) Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 117 vom 05.05.1999 S. 9).

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