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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2091 der Kommission vom 25. August 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnisse

(ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 16)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden spezifische Vorschriften über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegt, und die Kommission wird ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Entscheidungen des vorangegangenen Kalenderjahres über die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden informieren.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 2 sind bestimmte Berichterstattungspflichten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen solcher Organisationen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vorgesehen.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission 3 sind unter anderem Berichterstattungspflichten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse vorgesehen.

(5) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission 4, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2092 der Kommission 5, ist ein verbessertes, gestrafftes Mitteilungsverfahren für anerkannte nationale und länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände mit einer einheitlichen Herangehensweise für alle Sektoren vorgesehen. Die in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gelten somit für Angaben über anerkannte Erzeugerorganisationen in allen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind, und beinhalten diejenigen Angaben, deren Übermittlung gegenwärtig nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse vorgeschrieben ist.

(6) Um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben doppelt übermitteln müssen, ist es angezeigt, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/892 und (EU) Nr. 511/2012 zu ändern.

(7) Um einen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang II Teil a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird Nummer 2 gestrichen.

Artikel 2

Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 wird gestrichen.

Artikel 3

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(Stand: 30.12.2022)

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