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Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
(ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 57;
VO (EU) 2018/1146 - ABl. Nr. L 208 vom 17.08.2018 S. 9 Inkrafttreten Anwendung, ber. 2019 L 6 S. 14 A;
VO (EU) 2022/1863 - ABl. L 259 vom 06.10.2022 S. 187 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2022/2091 - ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 16 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/2532 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 80 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
VO (EU) 2022/1228
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 38, Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 181 Absatz 3 und Artikel 182 Absätze 1 und 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe h sowie Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 und enthält neue Vorschriften für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Rechtsakte sollten an die Stelle einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 4 treten. Die genannte Verordnung wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 5 geändert.
(2) Um die Zuteilung von Finanzmitteln zu optimieren und die Qualität der Strategie zu verbessern, sollten Vorschriften über die Struktur und den Inhalt der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme und der nationale Rahmen für Umweltaktionen festgelegt werden. Es sollte festgelegt werden, welche Umweltaktionen in den nationalen Rahmen aufgenommen werden können und welche Anforderungen zu erfüllen sind, um so die Ausarbeitung und Durchführung dieser Aktionen zu erleichtern.
(3) Darüber hinaus sollten Vorschriften über den Inhalt der operationellen Programme, die vorzulegenden Dokumente, die Vorlagefristen und die Zeiträume für die Durchführung der operationellen Programme vorgesehen werden.
(4) Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung für Erzeugerorganisationen zu gewährleisten, sollten Bestimmungen über die in die Beihilfeanträge aufzunehmenden Angaben sowie Verfahren für die Beihilfezahlung festgelegt werden. Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Aus ähnlichen Gründen sollte es eine alternative Regelung zur Erstattung bereits getätigter Ausgaben geben.
(Stand: 30.12.2022)
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