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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2532 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1150 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren
(ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 80)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 31, 38 und 54, Artikel 57 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 60, Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und h, Artikel 63 Absatz 5, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 66 Absatz 4 und Artikel 106 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um die Verwirklichung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Ziele der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.
(2) In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind alle Interventionskategorien in bestimmten Agrarsektoren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt. Folglich werden mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die Bestimmungen über die Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, im Sektor Obst und Gemüse, im Weinsektor, im Bienenzuchtsektor und im Hopfensektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
(3) In diesem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 5 zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission 6 sowie die in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014 7, (EU) 2015/1368 8, (EU) 2016/1150 9 und (EU) 2017/892 der Kommission 10 festgelegten Vorschriften.
(4) Diese Verordnungen enthalten einige Bestimmungen über Überprüfungen, Kontrollen, Sanktionen und Sicherheiten für Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Weinsektor und im Hopfensektor, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen wurden.
(5) Die Verordnung (EU) 2021/2116
(Stand: 30.12.2022)
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