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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und Beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 39;
VO (EU) 2015/2000 - ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2015 S. 4 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/2091 - ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 16 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 126e Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 185f Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der mit der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in Teil II Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingefügte Abschnitt IIA enthält Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(2) Die Artikel 126a und 126b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten Bestimmungen über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden. Gemäß diesen Artikeln müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mitteilen. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Berichte an den Rat und das Europäische Parlament gemäß Artikel 184 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden Angaben benötigt über die Zahl der anerkannten Organisationen bzw. Verbände, über ihre Größe, gemessen an den erzeugten Rohmilchmengen der angeschlossenen Erzeuger, sowie gegebenenfalls über die Gründe für die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung.

(3) Artikel 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält Bestimmungen über Vertragsverhandlungen in Bezug auf Rohmilchlieferungen. Gemäß diesem Artikel müssen die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten Benachrichtigungen vornehmen.

(4) Gemäß Artikel 126d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen zur Steuerung des Angebots von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassenen Bestimmungen mitteilen.

(5) Gemäß Artikel 185f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss ein Mitgliedstaat, der beschließt, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, der Kommission die von ihm erlassenen Bestimmungen über Vertragsbeziehungen mitteilen.

(6) Es sollten einheitliche Vorschriften über den Inhalt und die Frist für die Vorlage dieser Mitteilungen festgelegt werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 - gestrichen - 15 22

Artikel 2

(1) Die von Vertragsverhandlungen abgedeckten Rohmilchmengen werden gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mitgeteilt,

  1. in dem bzw. denen die Rohmilch erzeugt wird, und
  2. falls nicht damit identisch, in dem bzw. denen die Lieferung an einen verarbeitenden Betrieb oder Abholer erfolgt.

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen vor Beginn der Verhandlungen und enthalten eine Angabe über die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung geschätzte Erzeugungsmenge, die von den Verhandlungen abgedeckt werden soll, sowie über den voraussichtlichen Zeitraum für die Rohmilchlieferung.

(3) Bis zum 31. Januar jedes Jahres teilt jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung zusätzlich zu der Benachrichtigung gemäß Absatz 1 die Rohmilchmenge, aufgeschlüsselt nach Erzeugermitgliedstaaten, mit, die tatsächlich im Rahmen der von der Erzeugerorganisation im vorangegangen Kalenderjahr ausgehandelten Verträgen geliefert wurde.

Artikel 3 15

(1) Spätestens bis zum 15. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel

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