Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und Beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 39;
VO (EU) 2015/2000 - ABl. Nr. L 292 vom:: 10.11.2015 S. 4Inkrafttreten Gültig)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 126e Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 185f Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der mit der Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in Teil II Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingefügte Abschnitt IIa enthält Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(2) Die Artikel 126a und 126b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten Bestimmungen über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden. Gemäß diesen Artikeln müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mitteilen. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Berichte an den Rat und das Europäische Parlament gemäß Artikel 184 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden Angaben benötigt über die Zahl der anerkannten Organisationen bzw. Verbände, über ihre Größe, gemessen an den erzeugten Rohmilchmengen der angeschlossenen Erzeuger, sowie gegebenenfalls über die Gründe für die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung.

(3) Artikel 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält Bestimmungen über Vertragsverhandlungen in Bezug auf Rohmilchlieferungen. Gemäß diesem Artikel müssen die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten Benachrichtigungen vornehmen.

(4) Gemäß Artikel 126d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen zur Steuerung des Angebots von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassenen Bestimmungen mitteilen.

(5) Gemäß Artikel 185f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss ein Mitgliedstaat, der beschließt, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, der Kommission die von ihm erlassenen Bestimmungen über Vertragsbeziehungen mitteilen.

(6) Es sollten einheitliche Vorschriften über den Inhalt und die Frist für die Vorlage dieser Mitteilungen festgelegt werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 115

(1) Spätestens bis zum 31. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu den von ihnen im vorherigen Kalenderjahr getroffenen Entscheidungen Folgendes mit:

  1. die Zahl der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen, nachstehend "Vereinigungen" genannt, sowie der Branchenverbände, die sie anerkannt haben, und gegebenenfalls die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen;
  2. die Zahl der von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbänden eingereichten Anerkennungsanträge, die sie abgelehnt haben, und eine Zusammenfassung der Gründe für eine solche Ablehnung;
  3. die Zahl der anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände, denen sie die Anerkennung entzogen haben, und eine Zusammenfassung der Gründe für einen solchen Entzug.
  4. die Gesamtzahl der am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände.

(2) Betrifft eine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder Vereinigung, so werden in der Mitteilung gegebenenfalls die von den Mitgliedern jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, angegeben.

Artikel 2

(1) Die von Vertragsverhandlungen abgedeckten Rohmilchmengen werden gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mitgeteilt,

  1. in dem bzw. denen die Rohmilch erzeugt wird, und
  2. falls nicht damit identisch, in dem bzw. denen die Lieferung an einen verarbeitenden Betrieb oder Abholer erfolgt.

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen vor Beginn der Verhandlungen und enthalten eine Angabe über die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung geschätzte Erzeugungsmenge, die von den Verhandlungen abgedeckt werden soll, sowie über den voraussichtlichen Zeitraum für die Rohmilchlieferung.

(3) Bis zum 31. Januar jedes Jahres teilt jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung zusätzlich zu der Benachrichtigung gemäß Absatz 1 die Rohmilchmenge, aufgeschlüsselt nach Erzeugermitgliedstaaten, mit, die tatsächlich im Rahmen der von der Erzeugerorganisation im vorangegangen Kalenderjahr ausgehandelten Verträgen geliefert wurde.

Artikel 315

(1) Spätestens bis zum 15. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 126c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Folgendes mit:

  1. nach Maßgabe der gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an die zuständigen Behörden gerichteten Mitteilungen die Gesamtmenge an Rohmilch, aufgeschlüsselt nach Erzeugermitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen von Verträgen geliefert wurde, die von den anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen gemäß Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelt wurden, mit Angabe der Zahl der Erzeugerorganisationen und Vereinigungen und der jeweiligen Liefermengen;
  2. die Zahl der Fälle, in denen die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 126c Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen hat, dass bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen oder gar nicht zu führen sind, sowie eine kurze Zusammenfassung dieser Beschlüsse.

(2) Betreffen die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erhaltenen Mitteilungen Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, so gibt der Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 126c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unverzüglich der Kommission die Informationen weiter, die diese benötigt, um beurteilen zu können, ob der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder ob kleine und mittlere Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, ernsthaft geschädigt sind.

Artikel 4

(1) Die Mitteilungen gemäß Artikel 126d Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten die von den betreffen den Mitgliedstaaten zur Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassenen Bestimmungen sowie einen zusammenfassenden Vermerk mit folgenden Angaben:

  1. Name des Käses;
  2. Name und Art der Organisation bzw. des Verbands, die bzw. der eine Steuerung des Angebots beantragt;
  3. zur Steuerung des Angebots gewählte Mittel;
  4. Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen;
  5. Gültigkeitsdauer der Bestimmungen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie vor Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 Buchstabe e Bestimmungen aufheben.

Artikel 5

Die Mitteilungen gemäß Artikel 185f Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten die von den Mitgliedstaaten zu den in Artikel 185f Absatz 1 genannten Verträgen erlassenen Bestimmungen sowie einen zusammenfassenden Vermerk darüber,

  1. ob der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass für Rohmilchlieferungen eines Landwirts an einen Verarbeitungsbetrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, und wenn ja, für welche Stufe bzw. welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird, sowie gegebenenfalls die Angabe der Mindestlaufzeit für schriftliche Verträge;
  2. ob der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass Erstankäufer von Rohmilch einem Landwirt ein schriftliches Vertragsangebot zu unterbreiten haben, und gegebenenfalls, dass das Angebot die Angabe der Mindestlaufzeit des Vertrags enthalten muss.

Artikel 5a15

Die Mitteilungen gemäß dieser Verordnung, ausgenommen die Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 2, erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 4.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

_______

1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 38.

3)Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

4)Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3).

ENDE

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