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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern

(ABl. Nr. L 44 vom 19.02.2016 S. 1 A;
VO (EU) 2022/2092 - ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 18 Inkrafttreten Gültig, ber. 2023 L 92 S. 30;
VO (EU) 2023/2896 - ABl. L 2023/2896 vom 22.12.2023 Inkrafttreten)



Hebt VO'en (EG) 223/2008 und (EG) 709/2008 auf.

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt, die besondere Vorschriften über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände enthält. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Kommission ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um die Wirksamkeit der Tätigkeit solcher Organisationen und Vereinigungen in dem neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, müssen bestimmte Vorschriften erlassen werden.

(2) Besondere Vorschriften für bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern gelten bereits in den Sektoren Obst und Gemüse, Milch und Milcherzeugnisse sowie Olivenöl und Tafeloliven. Zur Wahrung der Kontinuität sollten die besonderen Vorschriften für diese Sektoren weiterhin gelten. Für die Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, die nicht unter die genannten besonderen Vorschriften fallen, sollte die vorliegende delegierte Verordnung gelten.

(3) Gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gestatten, in den Sektoren, in denen die Kommission eine Auslagerung für zulässig erklärt hat, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern. Gegenwärtig ist eine Auslagerung in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Olivenöl und Tafeloliven möglich. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und der Vorteile, die eine Auslagerung bestimmter Tätigkeiten für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Mitglieder bringen kann, sollte diese Möglichkeit allen Sektoren offenstehen.

(4) Es sollten Vorschriften zur Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen, länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Branchenverbände sowie Vorschriften zur Klärung der Zuständigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt werden. Unter Wahrung der Niederlassungsfreiheit sollte für die Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem diese Organisationen und Vereinigungen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern oder eine erhebliche Menge bzw. einen erheblichen Wert der vermarktbaren Erzeugung verfügen. Über die Anerkennung länderübergreifender Branchenverbände sollte der Mitgliedstaat entscheiden, in dem sich der Sitz des Branchenverbands befindet.

(5) Es sollten Vorschriften zur Einrichtung von Amtshilfe im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt werden. Eine solche Amtshilfe sollte insbesondere die Übermittlung von Informationen umfassen, anhand deren der zuständige Mitgliedstaat beurteilen kann, ob eine länderübergreifende Erzeugerorganisation, eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein länderübergreifender Branchenverband die Anerkennungsbedingungen erfüllt. Diese Informationen sind auch notwendig, damit der zuständige Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung Maßnahmen ergreifen kann. Gleichzeitig können die zuständigen Mitgliedstaaten im Rahmen einer solchen Hilfe auf Anfrage Informationen an die Mitgliedstaaten weitergeben, in denen Mitglieder solcher Organisationen oder Vereinigungen ansässig sind.

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