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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2896 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in Bezug auf Informationen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern

(ABl. L 2023/2896 vom 22.12.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(2) Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält besondere Vorschriften über die Ausdehnung der Vorschriften für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden auf andere Marktteilnehmer, die im selben Wirtschaftsbezirk oder in denselben Wirtschaftsbezirken tätig sind und dieser Organisation oder Vereinigung nicht angehören. Gemäß diesem Artikel sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission alle Entscheidungen im Zusammenhang mit solchen Ausdehnungen mitzuteilen, der Artikel enthält jedoch keine weiteren diesbezüglichen Modalitäten oder Fristen.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission 2 enthält Vorschriften, mit denen unter anderem der Umfang und die Fristen der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission in Bezug auf verschiedene Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, präzisiert werden.

(4) Daher sollten Entscheidungen über die Ausdehnung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten unter den Daten aufgeführt werden, die gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 einmal jährlich zu übermitteln sind. Diese Vereinfachung steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" 3.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen zu den im Vorjahr gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getroffenen Entscheidungen über die Ausdehnung der Vorschriften mit: den Titel einer jeden Entscheidung, den betreffenden Sektor, das Datum der Annahme der Entscheidung, die Geltungsdauer der Ausdehnung, die amtlichen Veröffentlichungsverweise und gegebenenfalls die URL-Adresse (Uniform Resource Locator, URL) der Entscheidung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2023

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.02.2016 S. 1).

3) COM(2023) 168 final.

ENDE

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