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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2083 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 32)



Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Antrag Portugals vom 11. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 2 Portugal finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 5.934.462.488 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Portugals zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2) Das Darlehen war von Portugal zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zu finanzieren.

(3) Auf einen zweiten Antrag Portugals vom 9. Dezember 2021 hin erweiterte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/99 3 die Liste der Maßnahmen, für die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 bereits finanzieller Beistand gewährt wurde, um die nationalen Anstrengungen Portugals zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(4) Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Portugals dazu gezwungen, die Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Portugal zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 genannten Maßnahmen geführt.

(5) Der COVID-19-Ausbruch und die von Portugal in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben auch weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Portugal ein öffentliches Defizit von 5,8 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 135,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 2,8 % bzw. 127,4 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Portugal für Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 1,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 119,9 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das BIP Portugals 2022 um 6,5 % steigen.

(6) Am 17. September 2022 hat Portugal die Union um einen weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 300.000.000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Portugal die in den Erwägungsgründen 7 bis 21 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet oder geändert.

(7) Mit den Artikeln 298 bis 308 des "Gesetzes Nr. 7/2009 vom 12. Februar", näher festgelegt in Artikel 142 des "Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember", wurde eine Maßnahme zur Unterstützung der Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem portugiesischen Arbeitsgesetzbuch eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3

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(Stand: 02.11.2022)

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