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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 49 A;
Beschl. (EU) 2022/99 - ABl. L 17 vom 26.01.2022 S. 47 A;
Beschl. (EU) 2022/2083 - ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 32)



Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 11. August 2020 hat Portugal die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Portugal getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Portugal bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,5 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 131,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Portugals im Jahr 2020 um 9,8 % zurückgehen.

(3) Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Portugals dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 17 dargelegt, hat das in Portugal bedingt durch Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4) Mit dem "Gesetz Nr. 7/2009 vom 12. Februar", auf das im Ersuchen Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Maßnahme zur Unterstützung der Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem portugiesischen Arbeitsgesetzbuch eingeführt. Im Rahmen der Maßnahme erhalten anspruchsberechtigte Unternehmen einen Lohnzuschuss in Höhe von 70 % des Arbeitnehmerentgelts, wobei das Arbeitnehmerentgelt zwei Drittel des normalen Bruttogehalts beträgt. Diese Zweidrittelkorrektur unterliegt einer Untergrenze, die dem nationalen Mindestgehalt entspricht, und einer Obergrenze, die dem Dreifachen des nationalen Mindestgehalts entspricht. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben.

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(Stand: 02.11.2022)

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