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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2081 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 23)


Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Antrag Griechenlands vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 2 Griechenland finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2.728.000.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Griechenlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2) Das Darlehen war von Griechenland zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zu finanzieren.

(3) Auf einen zweiten Antrag Griechenlands vom 9. März 2021 hin gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 3 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 Griechenland zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 2.537.000.000 EUR, indem der Höchstbetrag des Darlehens auf 5.265.000.000 EUR erhöht wurde bei einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Griechenlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer zu ergänzen.

(4) Das zusätzliche Darlehen war von Griechenland zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 des Rates in seiner durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 geänderten Fassung zu finanzieren.

(5) Durch den COVID-19-Ausbruch hat einen erheblichen Teil der Erwerbsbevölkerung Griechenlands dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Griechenland zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für auf die in Artikel 3 a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 genannten Maßnahmen geführt.

(6) Der COVID-19-Ausbruch und die von Griechenland 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Griechenland ein öffentliches Defizit von 10,2 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 206,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 7,4 % bzw. 193,3 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Griechenland bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 4,3 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 185,7 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission von Sommer 2022 wird das BIP Griechenlands 2022 um 4,0 % steigen.

(7) Am 1. September 2022 hat Griechenland die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 900.000.000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Griechenland die in den Erwägungsgründen 8 bis 9 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter verlängert.

(8) Im Einzelnen bezieht sich das Ersuchen Griechenlands auf den "Rechtsakt vom 14. März 2020" 4, auf den in Artikel 3

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