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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 16)



s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

( 1) Auf Antrag Griechenlands vom 6. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Griechenland finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2.728.000.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Griechenlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

( 2) Mit dem Darlehen sollte Griechenland die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 des Rates 2 finanzieren.

( 3) Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in iGriechenlands nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Griechenlands zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist.

( 4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Griechenland 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Griechenland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 207,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 wird voraussichtlich das öffentliche Defizit Griechenlands auf 6,3 % und der gesamtstaatliche Schuldenstand Griechenlands auf 200,7 % des BIP zurückgehen. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Griechenlands 2021 um 3,5 % wachsen.

( 5) Am 9. März 2021 hat Griechenland die Union um weiteren finanziellen Beistand der Union von 2.537.000.000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 und 7 dargelegten Maßnahmen.

( 6) Im Einzelnen bezieht sich das Ersuchen Griechenlsands auf den "Rechtsakt vom 14. März 2020" 3, auf den in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 Bezug genommen wird und mit dem eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft eingeführt wurde, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme soll die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt sind. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen. Die Maßnahme wurde für regulär beschäftigte Arbeitnehmer bis zum 31. März 2021 und für Saisonarbeitnehmer bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Weitere Verlängerungen könnten in den kommenden Monaten auf eine sinkende Zahl förderfähiger Wirtschaftszweige Anwendung finden.

( 7) Die Behörden führten zudem die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten ein, die die in Erwägungsgrund 6 genannte Sonderbeihilfe gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen.

( 8) Griechenland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3

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(Stand: 30.04.2021)

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