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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2080 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 19)



Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Antrag Litauens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 2 Litauen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 602.310.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Litauens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2) Das Darlehen war von Litauen zu verwenden, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zu finanzieren.

(3) Auf einen zweiten Antrag Litauens vom 11. März 2021 hin gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/678 3 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Litauen zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 354.950.000 EUR, indem der Höchstbetrag des Darlehens auf 957.260.000 EUR bei einer durchschnittliche Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten erhöht wurde, um die nationalen Anstrengungen Litauens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(4) Das zusätzliche Darlehen war von Litauen zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 in seiner durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/678 geänderten Fassung zu finanzieren.

(5) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Litauen dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Litauen zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 genannten Maßnahmen geführt.

(6) Der COVID-19-Ausbruch und die von Litauen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Litauen ein öffentliches Defizit von 7,3 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 46,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 1,0 % bzw. 44,3 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Litauen bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 4,6 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 42,7 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das BIP Litauens 2022 um 1,9 % steigen.

(7) Am 8. August 2022 hat Litauen die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 141.800 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Litauen die in den Erwägungsgründen 8 bis 9 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet oder geändert.

(8) Mit dem "Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470" vom 21. Juni 2016 in der durch das "Gesetz Nr. XIII-2822" vom 17. März 2020, das "Gesetz Nr. XIII-2846" vom 7. April 2020, das "Gesetz Nr. XIII-3005" vom 4. Juni 2020 und das "Gesetz Nr. XIV-131" vom 23. Dezember 2020 geänderten Fassung, auf das in Artikel 3

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(Stand: 02.11.2022)

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