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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 35 A;
Beschl. (EU) 2021/678 - ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 12 A;
Beschl. (EU) 2022/2080 - ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 19)



Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August 2020 hat Litauen die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Litauen getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Litauen bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 48,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Litauens 2020 um 7,1 % zurückgehen.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Litauens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 7 dargelegt, hat das in Litauen im Zusammenhang mit Lohnzuschüssen während und nach der Zeit ohne Arbeit für die Beschäftigten und mit der Unterstützung für Selbstständige, einschließlich Selbstständige, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4) Mit dem "Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470", auf das im Ersuchen Litauens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Regelung eingeführt, nach der Arbeitgeber Zuschüsse zur Deckung der geschätzten Löhne für jeden ihrer Beschäftigten erhalten können, der seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Der Arbeitgeber kann sich zwischen Zuschüssen zur Deckung von 70 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, oder zur Deckung von 90 % der Löhne (100 % im Falle von Beschäftigten ab 60 Jahren), höchstens bis zum Mindestlohn entscheiden. Arbeitgeber, die diese Regelung in Anspruch genommen haben, müssen mindestens 50 % ihrer Beschäftigten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nach Beendigung des Lohnzuschusses weiterbeschäftigen.

(5) Zuschüsse werden auch für Arbeitnehmer, die nach der Zeit ohne Arbeit an den Arbeitsplatz zurückkehren, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach ihrer Rückkehr gezahlt. Bis zu einer Obergrenze in Höhe des Mindestlohns oder des zweifachen Mindestlohns, je nach Wirtschaftstätigkeit des Arbeitgebers, kann der Zuschuss im ersten und zweiten Monat nach der Rückkehr des Arbeitnehmers bis zu 100 % des Lohns eines Arbeitnehmers, im dritten und vierten Monat bis zu 50 % und im fünften und sechsten Monat bis zu 30 % betragen. Diese Zuschüsse können als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie Arbeitnehmern Einkommensunterstützung bieten und dazu beitragen, bestehende Beschäftigungsverhältnisse aufrechtzuerhalten.

(6) Außerdem haben die Behörden eine Unterstützung für Selbstständige, einschließlich Selbstständiger, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und deren landwirtschaftlicher Betrieb mindestens vier wirtschaftliche Größeneinheiten umfasst, in Höhe von 257 EUR monatlich eingeführt, die während des Quarantänezeitraums und für die darauffolgenden zwei Monate gezahlt wird. Die Unterstützung für Selbstständige kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672

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