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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2074 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Begriffsbestimmung von SNOWTAM
(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 2 sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze festgelegt, darunter auch Bestimmungen zur Meldung des Zustands der Pistenoberfläche und zur Generierung einer Meldung über das Vorhandensein oder das Nichtmehrvorhandensein gefährlicher Zustände aufgrund von Schnee, Eis, Schneematsch oder stehendem Wasser (SNOWTAM) als Teil des globalen Meldeformats.
(2) SNOWTAMs sollten unter bestimmten Bedingungen gemäß den Bestimmungen des Anhangs 15 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") und den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angenommenen Bestimmungen für "Procedures for Air Navigation Services - Aeronautical Information Management" (PANS-AIM, Doc 10066) generiert werden.
(3) Die Begriffsbestimmung von SNOWTAM in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte im Einklang mit der Definition in Anhang 15 des Abkommens von Chicago und der Begriffsbestimmung anderer einschlägiger Rechtsakte der Union wie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 3 geändert werden.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zum Entwurf der Durchführungsbestimmungen die Stellungnahme Nr. 03/2022 4 ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I Nummer 41b der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 erhält folgende Fassung:
"41b) 'SNOWTAM': eine NOTAM einer besonderen Serie, mit der unter Verwendung eines Standardformats der Oberflächenzustand in Bezug auf das Vorhandensein oder das Nichtmehrvorhandensein gefährlicher Zustände gemeldet wird, die auf Schnee, Eis, Schneematsch, Reif, stehendes Wasser oder Wasser in Verbindung mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Reif auf der Bewegungsfläche zurückzuführen sind;".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2022
2) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.02.2014 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1).
(Stand: 28.10.2022)
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