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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/1962 des Rates vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für Binnenschiffe und Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 270 vom 18.10.2022 S. 62)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868, geändert durch das am 20. November 1963 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, (im Folgenden "Akte"), trat am 14. April 1967 in Kraft.

(2) Gemäß der Akte kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) technische Vorschriften für die nach Artikel 22 der Akte ausgestellten Bescheinigungen für Binnenschiffe erlassen.

(3) Gemäß der Akte kann die ZKR ihren Rechtsrahmen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services, RIS) ändern, indem sie auf die vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l'Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure, CESNI) angenommenen Standards Bezug nimmt und diese Standards im Rahmen der Anwendung der Akte verbindlich vorschreibt.

(4) Der CESNI wurde am 3. Juni 2015 im Rahmen der ZKR eingerichtet, um in verschiedenen Bereichen technische Standards für die Binnenschifffahrt zu entwickeln, insbesondere in den Bereichen Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung.

(5) Ein Tätigwerden der Union auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sollte darauf abzielen, Einheitlichkeit bei der Entwicklung der in der Union geltenden technischen Vorschriften und Spezifikationen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Binnenschiffe und RIS.

(6) Für effizienten Transport und sicheren Verkehr auf den Binnenwasserstraßen ist es wichtig, dass die technischen Vorschriften für Schiffe und RIS kompatibel und - soweit im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa möglich - harmonisiert sind. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der ZKR sind, Beschlüsse zur Angleichung der ZKR-Vorschriften an die in der Union angewendeten Vorschriften unterstützen.

(7) Der CESNI wird voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung am 13. Oktober 2022 den Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (European Standard laying down Technical Requirements for Inland Navigation vessels, ES-TRIN) 2023/1 und den Europäischen Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (European Standard for River Information Services, ES-RIS) 2023/1 annehmen.

(8) Im ES-TRIN 2023/1 werden einheitliche technische Vorschriften festgelegt, die für die Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind. ES-TRIN 2023/1 enthält Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und Einrichtung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen für das automatische Schiffsidentifikationssystem, Bestimmungen für die Schiffskennzeichnung, ein Muster für Bescheinigungen und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards.

(9) In Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wird auf die technischen Vorschriften für Fahrzeuge als diejenigen verwiesen, die im ES-TRIN 2021/1 festgelegt sind. Die Kommission ist befugt, diese Bezugnahme in Anhang II der genannten Richtlinie im Hinblick auf die neueste Ausgabe des ES-TRIN zu aktualisieren und deren Geltungsbeginn festzulegen. Folglich wird der ES-TRIN 2023/1 Auswirkungen auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 haben.

(10) Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im CESNI zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-RIS 2023/1 geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts, und zwar die Richtlinie (EU) 2016/1629, maßgeblich zu beeinflussen.

(11) Mit dem ES-RIS 2023/1 werden einheitliche technische Spezifikationen und Standards zur Förderung der RIS und zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität festgelegt. Die technischen Spezifikationen und Standards des ES-RIS 2023/1 entsprechen den technischen Spezifikationen und Standards, die gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 angenommen werden müssen, insbesondere in folgenden Bereichen: Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt, elektronische Schiffsmeldungen, Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme sowie Kompatibilität der für die Nutzung von RIS erforderlichen Ausrüstung.

(12) Den technischen Spezifikationen für RIS liegen die technischen Vorgaben des Anhangs II

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(Stand: 19.10.2022)

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