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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1319 der Kommission vom 26. Juli 2022 zur Genehmigung eines Antrags Frankreichs gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung bestimmter Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) auf die Umkonfigurierung vorhandener Fahrzeuge zu 19 TGV-P-DUPLEX-Triebzügen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5150)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. L 199 vom 28.07.2022 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. Dezember 2021 übermittelte Frankreich der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 einen Antrag auf Nichtanwendung bestimmter Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission 2 (im Folgenden "TSI LOC&PAS"), der TSI im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission 3 (im Folgenden "TSI PRM") und der TSI im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission 4 (im Folgenden "TSI NOI") auf ein Projekt zur Umrüstung vorhandener Fahrzeuge, das 19 Triebzüge betrifft, die für den Betrieb im französischen Schienennetz ausgelegt sind.

(2) Grundlage für den Antrag ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797, d. h. die mangelnde Wirtschaftlichkeit des Projekts im Fall einer Umrüstung der betreffenden Triebzüge.

(3) Der Antrag betrifft den Umbau von 19 Triebzügen, deren Triebköpfe und Reisezugwagen bei ihrer Herstellung im Jahr 2006 getrennt worden waren. Aufgrund der damaligen Marktnachfrage wurden die Lokomotiven dieser Triebzüge mit Personenwagen des Typs "Réseau 1N" gekuppelt betrieben (was noch immer geschieht) bzw. die Reisezugwagen dieser Triebzüge mit Lokomotiven des Typs "Réseau".

(4) Heute stehen diese Triebzüge kurz vor der Instandhaltungsunterbrechung zur Hälfte ihrer Lebensdauer. Um ihren sicheren Betrieb für weitere 16 Jahre zu gewährleisten, sind daher Instandhaltungsarbeiten geplant. Im Zuge der Instandhaltungsmaßnahme ist vorgesehen, die ursprünglichen Lokomotiven und Reisezugwagen wieder zusammenzufügen. Die Arbeitsphase der Umrüstung soll zwischen 2022 und 2025 stattfinden, wobei die ersten Triebzüge im Februar 2022 in die Werkstätten eingefahren sind. Ziel ist es, bis Dezember 2023 die Typgenehmigung für die 19 Triebzüge, die Gegenstand der Umrüstung sind, zu erlangen. Anschließend sollen für jeden Triebzug Genehmigungen auf der Grundlage der typenkonformität erlangt werden.

(5) Die Genehmigungsstrategie für den Umkonfigurierungsprozess basiert auf einer "neuen" Genehmigung als Variante des zuvor bereits genehmigten Typs TGV Duplex. Unter diesen Umständen müssen nur die geänderten Teile der Reisezugwagen mit den TSI in Einklang gebracht werden. An den Lokomotiven werden keinerlei Änderungen vorgenommen, sie werden aber als neue Elemente des Typs TGV Duplex betrachtet, und ihre Genehmigung gilt als "erste" Genehmigung, für die der Nachweis der vollständigen Einhaltung der geltenden TSI LOC&PAS, NOI und PRM erforderlich ist.

(6) Die Lokomotiven und Reisezugwagen der 19 Triebzüge, die umgerüstet und umkonfiguriert werden sollen, entsprechen den zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Normen und TSI. Die einschlägigen TSI sind seit 2006 weiterentwickelt worden und enthalten nun strengere Anforderungen. Die Nichtanwendung wird beantragt, weil eine Anwendung der jetzigen TSI auf bereits vorhandene Triebzüge erhebliche zusätzliche Umrüstungs- und Umkonfigurierungskosten sowie erhebliche Verzögerungen bei der Wiederinbetriebnahme der Triebzüge mit sich bringen würde.

(7) Darüber hinaus würde die Anwendung der Abschnitte 4.2.3.1, 4.2.8.2.6, 4.2.10.4.4, 4.2.3.3.2, 4.2.3.7 und 4.2.8.2.9 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014, der Abschnitte 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 und des Abschnitts 4.2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 dem Hersteller umfangreiche Entwicklungsstudien, Ressourcenzuweisungen und zusätzliche Materialkosten auferlegen, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts infrage stellen würden, weil die geschätzten Einheitskosten des Projekts dadurch um mehr als 60 % steigen würden.

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(Stand: 08.08.2022)

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