Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1301 der Kommission vom 31. März 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Informationen, die gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung bei synthetischen Bilanzverbriefungen zu übermitteln sind

(ABl. L 197 vom 26.07.2022 S. 10)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission 2 ist festgelegt, welche Informationen die an einer Verbriefung Beteiligten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß den Anforderungen an die Meldung einfacher, transparenter und standardisierter (STS-) Verbriefungen im Falle traditioneller "True-Sale"-Verbriefungen im Sinne der Artikel 19 bis 22 und 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu übermitteln haben.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) 2017/2402 geändert und der Rahmen für STS-Verbriefungen auf synthetische Bilanzverbriefungen ausgeweitet. Deshalb muss festgelegt werden, welche Informationen die Originatoren der ESMa bei synthetischen Bilanzverbriefungen zu übermitteln haben, um die Anforderungen an die STS-Meldung zu erfüllen.

(3) Damit sich Anleger, potenzielle Anleger und zuständige Behörden einen vergleichenden Überblick über alle Arten von STS-Verbriefungen verschaffen können, sollte die Konsistenz der STS-Meldungen sichergestellt werden. Aus diesem Grund sollten die Informationen, die die Originatoren zur Einhaltung der STS-Anforderungen der Artikel 26b bis 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 zu übermitteln haben, ähnlichen Standards und einem ähnlichen Detaillierungsgrad folgen, wie sie in den Anhängen I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 festgelegt sind. So ist insbesondere bei einigen Kriterien eine einfache Bestätigung der Einhaltung ausreichend, während andere Kriterien zusätzliche Angaben erfordern. Deshalb ist es notwendig, zwischen STS-Kriterien, bei denen eine einfache Bestätigung ausreicht, und STS-Kriterien, bei denen eine kurze oder eine ausführliche Erläuterung notwendig ist, zu unterscheiden.

(4) Synthetische Bilanzverbriefungen, bei denen kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erstellt werden muss, ermöglichen den Beteiligten den Abschluss von Verbriefungstransaktionen ohne Preisgabe sensibler Geschäftsinformationen. Daher ist es angemessen, die Informationen, die bei STS-Meldungen für solche Verbriefungen zu veröffentlichen sind, auf nicht-sensible Geschäftsinformationen zu beschränken.

(5) Um den Zugang zu den für die STS-Anforderungen relevanten Informationen zu erleichtern, sollte es den Originatoren gestattet sein, auf den für eine synthetische Bilanzverbriefung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Prospekt oder die sonstige relevante zugehörige Dokumentation im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 zu verweisen. Außerdem sollte es den Originatoren gestattet sein, auf jedes andere Dokument zu verweisen, das die Anleger und Originatoren, die Besicherungsvereinbarung, den Drittpartei-Verifizierer und, soweit verfügbar, die Unterlagen zu einer Transaktion mit synthetischen Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") betrifft.

(6) Um die Transparenz und Konsistenz der Angaben für miteinander verknüpfte Felder zu verbessern und über die spezifischen Merkmale bestimmter Verbriefungen, insbesondere auch von Master-Trust-Verbriefungen, Klarheit zu schaffen, muss präzisiert werden, welche Informationen bei bestimmten Feldern in den Anhängen I, II und III

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion