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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1300 der Kommission vom 24. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 197 vom 26.07.2022 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Artikel 58 der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf Positionsmeldungen geändert.
(2) Nach dieser Änderung von Artikel 58 der Richtlinie 2014/65/EU gilt die Positionsmeldepflicht nicht mehr für Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der genannten Richtlinie, die mit Waren oder Basiswerten in Verbindung stehen, die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der genannten Richtlinie aufgeführt sind. Daher sollten in den technischen Durchführungsstandards der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission 3 enthaltene Verweise auf diese Derivatekategorien gestrichen werden.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(5) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2022
2) Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 14).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern (ABl. L 158 vom 21.06.2017 S. 16).
4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
Anhang |
Tabelle 2 von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 erhält folgende Fassung:
" Tabelle 2: Tabelle der für alle Positionen für sämtliche Fälligkeiten aller Kontrakte für die Zwecke des Artikels 2 auszufüllenden Felder
FELD |
(Stand: 29.07.2022)
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