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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 158 vom 21.06.2017 S. 16 A;
VO (EU) 2022/1300 - ABl. L 197 vom 26.07.2022 S. 4 Inkrafttreten)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Format des wöchentlichen Berichts über aggregierte Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon gehalten werden, sollte es ermöglichen, Positionen, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern, sowie andere Positionen und Gesamtpositionen zu identifizieren, um in Bezug auf die Unterscheidung zwischen finanziellen und nicht finanziellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit solchen Warenderivaten, Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon Transparenz zu gewährleisten.

(2) Das Format der täglichen Berichte mit einer vollständigen Aufschlüsselung der Positionen von Wertpapierfirmen und ihren Kunden in an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon und in wirtschaftlich gleichwertigen außerbörslich gehandelten (OTC-) Kontrakten sollte so strukturiert sein, dass Positionslimits gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einfacher kontrolliert und angewandt werden können.

(3) Positionen, die sich aus Kauf- und Verkaufsgeschäften mit unterschiedlichen Lieferterminen oder Waren oder aus anderen komplexen Strategien ergeben, sollten aufgeschlüsselt gemeldet werden, es sei denn, die Kombination von Produkten wird als ein einziges Finanzinstrument mit ISIN-Kennung gehandelt und die darin gehaltenen Positionen unterliegen einer bestimmten Obergrenze.

(4) Um ihre Aufgaben wirkungsvoll und kohärent wahrnehmen zu können, sollten die zuständigen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) über Daten verfügen, die einen Vergleich zwischen Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, möglich machen. Die Verwendung eines über die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen hinweg einheitlichen Formats erleichtert dessen verstärkte Nutzung durch ein breites Spektrum von Marktteilnehmern, wodurch eine Standardisierung gefördert wird.

(5) Zur Erleichterung einer durchgängig automatisierten Abwicklung und zur Senkung der Kosten für die Marktteilnehmer sollten alle Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, Standardformate verwenden.

(6) Die neuen Rechtsvorschriften des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, die in der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegt sind, gelten ab dem 3. Januar 2018. Um Kohärenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMa der Kommission vorgelegt hat.

(8) Die ESMa hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Wöchentliche Berichte

  1. Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, erstellen die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU genannten wöchentlichen Berichte getrennt für jedes an diesem Handelsplatz gehandelte Warenderivat, Emissionszertifikat oder Derivat davon unter Verwendung des in den Tabellen des Anhangs I beschriebenen Formats.
  2. Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten aggregierte Angaben zu allen Positionen, die von den unterschiedlichen Personen in jeder der in Tabelle 1 des Anhangs I genannten Kategorien in den einzelnen an diesem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gehalten werden.

Artikel 2 Tägliche Berichte

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