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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 der Kommission vom 20. Juli 2022 mit Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus

(ABl. L 192 vom 21.07.2022 S. 14, ber. 245 S. 71aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 6

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Rose-rosette-Virus (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") und sein Vektor Phyllocoptes fructiphilus sind derzeit weder als Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II noch als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 aufgeführt. Das Vorkommen des spezifizierten Schädlings und seines Vektors im Gebiet der Union ist nicht bekannt.

(2) Laut einer 2018 von der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) durchgeführten Schädlings-Risikoanalyse 3 könnten der spezifizierte Schädling und seine Schadwirkungen die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union und insbesondere die Produktion aller Arten von Rosen erheblich beeinträchtigen.

(3) Aufgrund der beträchtlichen Gefahr für die Pflanzengesundheit, die von dem spezifizierten Schädling für das Gebiet der Union ausgeht, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 der Kommission 4 erlassen, in dem Anforderungen an das Einführen in die Union von Pflanzen, ausgenommen Samen, von Rosa spp. (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") mit Ursprung in Drittländern festgelegt sind, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen vorkommt (Kanada, Indien und die Vereinigten Staaten), sowie an die amtlichen Kontrollen, die bei ihrem Einführen in die Union durchzuführen sind. Der genannte Durchführungsbeschluss sieht ein Verbot der Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union, die unverzügliche Unterrichtung über den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus und seines spezifizierten Vektors in der Union sowie Vorschriften hinsichtlich der Erhebungen über sein Auftreten im Gebiet der Union vor.

(4) Seit der Annahme des genannten Durchführungsbeschlusses wurden beim Einführen in das Gebiet der Union bzw. bei der Verbringung innerhalb des Unionsgebiets keine Beanstandungen befallener spezifizierter Pflanzen gemeldet. Der spezifizierte Schädling hat sich jedoch in Kanada, Indien und den Vereinigten Staaten weiter ausgebreitet.

(5) Die Schlussfolgerungen der Analyse durch die EPPO sind heute nach wie vor gültig. In dieser Analyse wurde die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung und Ansiedlung des spezifizierten Schädlings, einer großen Ausbreitung und weitreichender Auswirkungen dieses Schädlings in der Union und eines hohen Pflanzengesundheitsrisikos für das Unionsgebiet als hoch eingestuft.

(6) Darüber hinaus hat sich die in der Analyse durch die EPPO festgestellte Gefahr für die Pflanzengesundheit seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1739 verstärkt, weil die Mengen der spezifizierten Pflanzen, die aus Drittländern, in denen sich der spezifizierte Schädling immer weiter ausbreitet, in die Union eingeführt werden, immer weiter zunehmen.

(7) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der spezifizierte Schädling die Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt.

(8) Gestützt auf diese Tatsachen wird davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung innerhalb des Unionsgebiets imminent ist, es sei denn, die Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1739, die bis zum 31. Juli 2022 gelten und sich zur Verhütung der Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union als wirksam erwiesen haben, werden beibehalten.

(9) Daher ist es angezeigt, diese Maßnahmen in der vorliegenden Verordnung, die ab dem 1. August 2022 gelten sollte, vorzusehen, um zu gewährleisten, dass das Gebiet der Union weiterhin gegen den spezifizierten Schädling geschützt wird.

(10) Die vorliegende Verordnung sollte bis zum 31. Juli 2024 gelten. Dieser Geltungszeitraum ist erforderlich, damit eine vollständige Risikobewertung durchgeführt werden kann, um den Stand hinsichtlich des spezifizierten Schädlings zu ermitteln.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "spezifizierter Schädling" das Rose-rosette-Virus;

b) "spezifizierte Pflanzen" Pflanzen, ausgenommen Samen, vonRosa spp. mit Ursprung in Kanada, Indien oder den Vereinigten Staaten;

c) "spezifizierter Vektor" Phyllocoptes fructiphilus.

Artikel 2 Verbot betreffend den spezifizierten Schädling

Der spezifizierte Schädling darf nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

Artikel 3 Informationen über den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings oder seines spezifizierten Vektors

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Personen im Gebiet der Union, die Pflanzen besitzen, die von dem spezifizierten Schädling oder seinem spezifizierten Vektor befallen sein können, unverzüglich über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings oder seines spezifizierten Vektors, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden einschlägigen Maßnahmen unterrichtet werden.

Artikel 4 Erhebungen

Die zuständigen Behörden führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Schädlings und des spezifizierten Vektors bei Wirtspflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

Diese Erhebungen umfassen Probenahmen und Tests und beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen in Bezug auf die Möglichkeit, den spezifizierten Schädling und den spezifizierten Vektor nachzuweisen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen.

Artikel 5 Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

(1) Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt ist, das unter der Überschrift "Zusätzliche Erklärung" eine amtliche Feststellung aufweist, die eine der nachstehenden Erklärungen enthält:

  1. dass die spezifizierten Pflanzen in einem Gebiet erzeugt wurden, das frei von dem spezifizierten Schädling ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungsdrittlands registriert wurde und überwacht wird, wobei die Bezeichnung des Gebiets unter der Überschrift "Ursprungsort" vermerkt ist;
  2. bei spezifizierten Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, dass
    1. sie an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, an dem bei amtlichen Inspektionen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome des spezifizierten Schädlings oder des spezifizierten Vektors festgestellt wurden, und
    2. dass sie vor dem Einführen in das Gebiet der Union auf den spezifizierten Schädling beprobt und getestet und auf der Grundlage dieser Tests als frei davon befunden wurden;
  3. bei spezifizierten Pflanzen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind, dass
    1. sie an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, an dem bei amtlichen Inspektionen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome des spezifizierten Schädlings oder des spezifizierten Vektors festgestellt wurden, und
    2. dass sie untersucht wurden und bei Auftreten des spezifizierten Vektors oder von Symptomen des spezifizierten Schädlings vor dem Einführen in das Gebiet der Union beprobt und getestet und auf der Grundlage dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurden;
  4. bei spezifizierten Pflanzen in Gewebekulturen, die ihren Ursprung nicht in einem Gebiet haben, das frei von dem spezifizierten Schädling ist, dass sie von Mutterpflanzen gezogen wurden, die getestet und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurden.

(2) Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie so gehandhabt, verpackt und befördert werden, dass ein Befall durch den spezifizierten Vektor verhindert wird.

Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2022

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

3) EPPO (2018) Pest risk analysis for Rose rosette virus and its vector Phyllocoptes fructiphilus. EPPO, Paris. Abrufbar unter https://gd.eppo.int/taxon/RRV000/documents.

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 der Kommission vom 16. Oktober 2019 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus (ABl. L 265 vom 18.10.2019 S. 12).

ENDE

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