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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1253 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Ausnahmen von bestimmten Anforderungen

(ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 45)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind die gemeinsamen technischen Anforderungen an die Entwicklung und Herstellung ziviler Luftfahrzeuge sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die darin eingebaut werden sollen, festgelegt.

(2) Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten und Sicherheitsrisiken zu bewältigen, sowie die fortlaufende Verbesserung dieses System anstreben.

(3) Nach Anhang 19 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems verlangen.

(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission 3 wurde für alle zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 fallen, ein Managementsystem eingeführt, damit sie den in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genügen.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission 4 wurden ein Managementsystem sowie Systeme zur Meldung von Ereignissen eingeführt, die von den zuständigen Behörden einzurichten sind.

(6) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 wurden Artikel 8 bzw. Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert. Um etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den Anforderungen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eingeführt worden, Folge leisten zu können, wurden den Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen Übergangsfristen bis zum 7. März 2025 eingeräumt.

(7) Der Wortlaut der angenommenen Änderung des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bezog sich fälschlicherweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 statt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/201.

(8) Darüber hinaus wurde in dem Text zur Änderung des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht berücksichtigt, dass nur eine begrenzte Anzahl von Anforderungen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführt wurden, hauptsächlich die Anforderungen an die Meldepflichten und das Führen von Aufzeichnungen, für Organisationen gelten, die Produkte, Teile oder Ausrüstungen ohne Genehmigung, jedoch mit einer Einzelzulassung herstellen, und dass diese Einzelzulassung nur für einen begrenzten Zeitraum gültig ist. Der Übergangszeitraum bis zum 7. März 2025, der zur Behebung von Beanstandungen im Zusammenhang mit den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen eingeräumt wurde, trifft daher auf diese Organisationen nicht zu. Im Sinne der Kohärenz mit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 sollten Organisationen, deren Einzelzulassung am oder vor dem 7. März 2023 ausgestellt wurde, nicht verpflichtet sein, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen zu erfüllen.

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(Stand: 27.07.2022)

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