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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1159 der Kommission vom 11. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegung der Anlagestrategie durch Wertpapierfirmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 179 vom 06.07.2022 S. 11, ber. L 220 S. 3)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 1, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2019/2033 schreibt vor, dass Wertpapierfirmen, die weder kleine, noch miteinander verflochtene Wertpapierfirmen sind, Informationen über ihre Anlagestrategie offenlegen müssen, um ihren Anlegern und den Marktteilnehmern im weiteren Sinne Transparenz darüber zu verschaffen, welchen Einfluss sie auf die Unternehmen haben, an denen sie direkt oder indirekt Aktien halten, die mit Stimmrechten verbunden sind, und wie sie abstimmen. Die erforderliche Offenlegung umfasst Informationen über den Anteil der mit den direkt oder indirekt von der Wertpapierfirma gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, Informationen über ihr Wahlverhalten, eine Erläuterung der Abstimmungen und des Anteils der vorgelegten und angenommenen Vorschläge, Informationen über den Rückgriff auf Stimmrechtsberater und Informationen über ihre Abstimmungsleitlinien.
(2) Diese Verordnung zielt gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 darauf ab, Meldebögen für die erforderliche Offenlegung festzulegen, um dem Bedarf an kohärenten und vergleichbaren öffentlichen Informationen über die Geschäftspolitik von Wertpapierfirmen gerecht zu werden.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind angemessen und sollen sicherstellen, dass die von den Wertpapierfirmen für die Offenlegung der Anlagestrategie verwendeten Meldebögen und Tabellen hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen über ihr Wahlverhalten und dessen Einfluss auf die Unternehmen, in die investiert wird, vermitteln.
(4) Insbesondere wird mit dieser Verordnung ein Meldebogen für die quantitative Offenlegung des Stimmrechtsanteils eingeführt, der mit Aktien verbunden ist, die von den Wertpapierfirmen direkt und indirekt von ihren Tochtergesellschaften oder assoziierten Unternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder von anderen Unternehmen, mit denen die Wertpapierfirma im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verbunden ist, gehalten werden, einschließlich der Aktien, die von den Wertpapierfirmen im Namen von Kunden verwaltet werden, es sei denn, die Aktionäre behalten die Stimmrechte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, die es der Wertpapierfirma untersagt, in deren Namen abzustimmen. In dieser Verordnung werden auch Tabellen und Meldebögen für die Beschreibung des Wahlverhaltens der Wertpapierfirma festgelegt sowie, nach Themen gruppiert, des Anteils der Entschließungen in Hauptversammlungen, denen die Firma zugestimmt oder die sie abgelehnt hat, einschließlich Informationen über die Abteilungen oder Funktionsträger, die an der Entscheidung über die Abstimmungsposition beteiligt sind, über das Validierungsverfahren und wesentliche Änderungen des Anteils der Entschließungen, denen zugestimmt wurde. Darüber hinaus enthält sie qualitative Tabellen zur Beschreibung des Rückgriffs auf Stimmrechtsberater und der Verbindungen zu diesen Beratern. Schließlich enthält sie Anweisungen zu den Informationen, die die Wertpapierfirmen über ihre Abstimmungsleitlinien offenlegen müssen.
(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.
(6) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Offenlegungsgrundsätze
Die gemäß dieser Verordnung offenzulegenden Informationen unterliegen den folgenden Grundsätzen:
(Stand: 25.08.2022)
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