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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/844 der Kommission vom 30. Mai 2022 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 148 vom 31.05.2022 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 enthält einen Fehler in Anhang I (Teil-FCL), Abschnitt A, Punkt FCL.010, da für einen der in diesem Punkt definierten Begriffe eine falsche Benennung verwendet wurde. Dieser Fehler wirkt sich auf den Inhalt der Bestimmungen aus, in denen die betreffende Benennung verwendet wird.

(2) Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 enthält darüber hinaus einen geringfügigen Fehler in Anhang I Anlage 5 Nummer 14 Buchstabe c "Phase 3 - Zwischenstufe", erster Gedankenstrich, in Bezug auf die in der Begriffsbestimmung verwendete falsche Benennung.

(3) Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgesehenen Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2022

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).

ENDE

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(Stand: 31.05.2022)

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