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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/439 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bewertungsmethode, nach der die zuständigen Behörden beurteilen, ob Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatzes) erfüllen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 90 vom 18.03.2022 S. 1)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 144 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 173 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 180 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wonach die zuständigen Behörden bewerten müssen, ob ein Institut die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (im Folgenden "IRB-Ansatz") einhält, bezieht sich auf alle Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes, unabhängig von deren Wesentlichkeit, und betrifft die Einhaltung der Anforderungen zu jedem Zeitpunkt. Somit bezieht sich diese Anforderung nicht nur auf die Bewertung des Erstantrags eines Instituts auf Erlaubnis zur Verwendung der Ratingsysteme für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen, sondern auch auf Folgendes: die Bewertung etwaiger zusätzlicher Anträge eines Instituts auf Erlaubnis zur Verwendung der Ratingsysteme, die gemäß dem genehmigten Plan zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes umgesetzt wurden; die Bewertung des Antrags auf wesentliche Änderungen der internen Ansätze, deren Anwendung dem Institut gemäß Artikel 143 Absatz 3 der genannten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission 2 erlaubt wurde; Änderungen des IRB-Ansatzes, die gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 angezeigt werden müssen; die laufende Überprüfung des IRB-Ansatzes, dessen Anwendung dem Institut gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlaubt wurde; die Bewertung von Anträgen auf Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständigen Behörden sollten dieselben Kriterien auf alle diese besonderen Aspekte der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes anwenden. Die Bestimmungen zur Festlegung dieser Bewertungsmethode sollten daher auf alle diese Fälle angewandt werden, um die Harmonisierung der Bewertungsmethoden durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten und das Risiko einer Aufsichtsarbitrage zu verhindern.

(2) Die Bewertungsmethode sollte aus den von den zuständigen Behörden entweder fakultativ oder obligatorisch zu verwendenden Methoden bestehen und Kriterien vorsehen, die durch die zuständigen Behörden überprüft werden können.

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(Stand: 21.03.2022)

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