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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2022/228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

(ABl. L 39 vom 21.02.2022 S. 1)



Bekanntmachung siehe =>

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 62 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 überprüft die Kommission von der Union erlassene Rechtsakte - mit Ausnahme der genannten Richtlinie - über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Zwecke. Zweck dieser Überprüfung ist es, festzustellen, inwieweit eine Anpassung dieser Rechtsakte an die genannte Richtlinie notwendig ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie gewährleistet ist. Bei dieser Überprüfung ist die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als einer der zu ändernden Rechtsakte ermittelt worden.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 2014/41/EU umfasst die Verarbeitung, den Austausch und die anschließende Nutzung einschlägiger Informationen für die in Artikel 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Zwecke. Im Interesse der Kohärenz und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Richtlinie 2014/41/EU mit der Richtlinie (EU) 2016/680 im Einklang stehen, sofern letztere Richtlinie Anwendung findet. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Verfahren gemäß Artikel 4 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/41/EU gilt, sofern die Richtlinie (EU) 2016/680 nicht anwendbar ist, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.

(3) Nach den Artikeln 1 und 2 sowie Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(4) Nach den Artikeln 1, 2 und 2a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angehört und hat am 10. März 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(6) Die Richtlinie 2014/41/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2014/41/EU

Artikel 20 der Richtlinie 2014/41/EU wird gestrichen.

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. März 2023 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Februar 2022.

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Januar 2022.

2) Richtlinie (EU) 2016/680

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